Scheidungskinder erhalten mehr Unterhalt

Am 1. Januar 2018 tritt die neue »Düsseldorfer Tabelle« in Kraft

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Scheidungskinder bekommen ab dem kommenden Jahr von ihren unterhaltspflichtigen Elternteilen mehr Geld. Die neue »Düsseldorfer Tabelle« tritt am 1. Januar 2018 in Kraft, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf am 6. November 2017 mitteilte. Die Tabelle regelt die Unterhaltszahlungen von getrennt lebenden Vätern und Müttern.

Der Mindestunterhalt für ein Kind bis sechs Jahre steigt demnach von bislang 342 auf 348 Euro. Für Jungen und Mädchen bis zum zwölften Lebensjahr liegt er bei 399 statt bisher 393 Euro. Für Kinder bis zum 18. Lebensjahr soll es mindestens 467 statt 460 Euro geben.

Für volljährige Kinder, die noch im Haushalt eines Elternteils leben, bleibt der Unterhalt unverändert bei 527 Euro. Auch für unterhaltspflichtige Elternteile in den höheren Einkommensgruppen steigen die Bedarfssätze. Je nach Verdienst erhöhen sich die Sätze um fünf bis acht Prozent.

Auf den Unterhaltsbedarf muss das Kindergeld angerechnet werden, bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte. Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2018 für das erste und das zweite Kind je 194 Euro, für das dritte 200 Euro und für jedes weitere Kind 225 Euro.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen bis 1900 Euro statt wie bisher bis 1500 Euro und endet mit bis 5500 Euro statt bisher bis 5100 Euro.

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht er dem notwendigen Selbstbehalt. In der zweiten Einkommensgruppe wird der Betrag von bisher 1180 Euro auf 1300 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt er wie bisher um jeweils 100 Euro. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Die »Düsseldorfer Tabelle« war zuletzt zum 1. Januar 2017 angepasst worden. Die »Düsseldorfer Tabelle« gibt seit 1962 einheitliche Richtwerte für die Berechnung des Familienunterhalts vor. Die Tabelle selbst hat keine Gesetzeskraft, ist aber eine allgemeine Richtlinie, die auch von den Gerichten bundesweit bei einer Unterhaltspflicht und Unterhaltsberechnung anerkannt wird.

In der Praxis ist es so, dass immer häufiger Unterhaltspflichtige ihrer Verantwortung für den Unterhalt der gemeinsamen Kinder nicht nachkommen. Dabei gibt es Unterhaltspflichtige, die aufgrund ihres niedrigen Einkommen nicht zahlen können, aber eben auch die, die nicht zahlen wollen. Diese müssen stärker belangt werden. Mit der letzten Reform des Unterhaltsvorschussgesetzes wurden gerade diejenigen stärker in die Pflicht genommen durch umfassende Nachweispflichten.

Kommunen und Länder sind aufgerufen, den Unterhalt entsprechend einzutreiben. Dazu gilt es, neue Modelle zu entwickeln und voneinander zu lernen. In den meisten Bundesländern sind die Sachbearbeiter der Jugendämter nicht nur für die Bewilligung des Unterhaltsvorschusses zuständig, sondern auch für die Durchführung des Regresses. Manche Fallkonstellationen im Bereich des Regresses sind jedoch für Mitarbeiter des Jugendamtes kompliziert. Agenturen/nd

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