Freiheitsberaubung als Freundschaftsdienst

Der Europäische Haftbefehl und der Fall Puigdemont

  • Thomas Schmidt
  • Lesedauer: 7 Min.

Der Haftbefehl im Fall des katalanischen Regionalpräsidenten Carles Puigdemont und der Haftbefehl gegen den deutschen Schriftsteller Dogan Akhanli haben schlagartig die fragwürdige Nutzung des Strafrechts für politische Verfolgung deutlich gemacht.

Im Fall Dogan Akhanli hat die spanische Regierung nicht gezögert, der Türkei einen Freundschaftsdienst zu erweisen. Der Schriftsteller wurde aufgrund internationaler Proteste zwar nicht an die Türkei ausgeliefert, durfte aber nach einem Tag Polizeiarrest Spanien für zwei Monate nicht verlassen. Deshalb und wegen der bekannten Missachtung rechtlicher Bestimmungen durch die türkische Regierung gab es im Fall Akhanli massive Proteste seitens der Bundesregierung. Nach dessen Freilassung warf Bundeskanzlerin Angela Merkel der Türkei den Missbrauch von Interpol vor.

Europäischer Haftbefehl

Der Europäische Haftbefehl (EuHb) ist ein vereinfachtes grenzüberschreitendes justizielles Verfahren für die Übergabe gesuchter Personen zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Strafe. Er kann seit dem 1. Januar 2004 von einer Justizbehörde eines EU-Landes ausgestellt werden und gilt im gesamten Gebiet der EU.

Der EuHb hat die langwierigen Auslieferungsverfahren ersetzt, die bis dahin zwischen den EU-Ländern angewandt wurden. Das Land, in dem die gesuchte Person festgenommen wird, muss den Betroffenen bei Erfüllung der Voraussetzungen innerhalb von 60 Tagen nach der Festnahme übergeben.

Für 32 aufgelistete schwere Straftaten ist es nicht mehr erforderlich, dass eine Tat in beiden Ländern als Straftatbestand eingestuft ist. Es reicht aus, dass die Tat im ausstellenden Land mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren belegt werden kann.

Entscheidungen werden allein von den Justizbehörden ohne Einbeziehung politischer Erwägungen getroffen. Das gilt allerdings nur eingeschränkt in dem Land, das den Strafbefehl ausgestellt hat.

EU-Länder können die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht mehr generell ablehnen, es sei denn, sie selbst übernehmen die Vollstreckung der Freiheitsstrafe gegen die gesuchte Person. Zu diesem Zweck ist etwa das Grundgesetz (Art. 16) geändert worden. Früher verhinderte diese Vorschrift die Auslieferung von Naziverbrechern an andere EU-Staaten. nd

Puigdemont hat sich nach seiner Flucht selbst den belgischen Behörden gestellt, nachdem ein spanisches Gericht auf Antrag der spanischen Generalanwaltschaft einen Europäischen Fahndungs- und Haftbefehl gegen ihn sowie die vier Ex-Minister der Regionalregierung erlassen hatte. Er bleibt zunächst auf freiem Fuß. Nach Abschluss des Verfahrens in Belgien muss er allerdings eine Auslieferung oder Inhaftierung befürchten.

Während sich im Fall Akhanli die türkische Regierung erst gar nicht bemüht hat, die Festnahme und Auslieferung rechtlich zu begründen, beruft sich im Fall Puigdemont die spanische Regierung auf Rebellion, Auflehnung gegen die Staatsgewalt und Unterschlagung öffentlicher Gelder durch Zweckentfremdung für das Unabhängigkeitsreferendum.

Der Haftbefehl gegen Puigdemont hat seitens der europäischen Regierungen zu keinerlei Protesten geführt. Allerdings sprachen sich verschiedene nationalistische, aber auch linke Parteien in Spanien und im europäischen Ausland dafür aus, dass die Katalanen legal über eine Unabhängigkeit abstimmen dürfen.

Die rechtlichen Grundlagen für beide Haftbefehle sind sehr unterschiedlich. Im Fall Akhanli war es ein internationaler Haftbefehl, im Fall Puigdemont geht es um einen Europäischen Haftbefehl (EuHb). Letzterer wurde erst im Jahr 2004 eingeführt. Bis dahin dauerte die Auslieferung im Durchschnitt ein Jahr. Diese ist jetzt auf durchschnittlich 48 Tage gekürzt worden, erklärt die Europäische Kommission. Die grenzüberschreitende Strafverfolgung soll generell vereinfacht und formalisierter werden. So sollen Kosten gespart werden.

Ein von der Justizbehörde eines EU-Mitgliedstaats ausgestellter Haftbefehl gilt für das gesamte Gebiet der EU, aber auch für Personen mit Wohnsitz außerhalb der EU, wenn sie sich in einem EU-Staat aufhalten. Er gilt nur in und zwischen den Mitgliedsstaaten der EU. Der EuHb gilt als große Hilfe bei der grenzüberschreitenden Verfolgung der organisierten Kriminalität.

Der Europäische Haftbefehl hat wegen der damit verbundenen Vereinfachungen die Position der Staatsanwaltschaften gestärkt, die Verteidigerposition dagegen deutlich geschwächt. Dies hat zu einer starken Nutzung dieses Instruments geführt. 2009 wurden in der EU 15 827 Europäische Haftbefehle ausgestellt. Die meisten davon durch Polen, 4844, die zweitmeisten durch Deutschland, 2433, durch Großbritannien lediglich 220. Allerdings führen auch verschiedene Länder diesbezüglich keine Statistiken. Nach Gesetzesänderungen 2015 soll die Anzahl der Haftbefehle etwas gesunken sein.

Zu den bekannteren von Deutschland erlassenen Haftbefehlen gehört der wegen Propagierung von Rassismus, Antisemitismus gegen Fredrick Töben. Die Auslieferung wurde von Großbritannien verweigert, weil die Straftatbestände in Großbritannien nicht existieren. Weitere bekannte Fälle betrafen z.B. Julian Assange, den IRA-Kämpfer Liam Campbell, oder 22 CIA-Agenten wegen Entführung.

Allerdings gibt es schon lange starke Kritik am EuHb. Die Vollstreckung des Haftbefehls im Aufenthaltsland und die Auslieferung an das Land, das den Haftbefehl ausgestellt hat, ist ein schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person. Es besteht das Risiko, dass Personen festgenommen und ausgeliefert werden, die unschuldig sind, für deren Schuld keine ausreichenden Beweise oder Verdachtsgründe vorliegen, deren Auslieferung aus politischen Gründen beantragt wird und andere Gründe nur vorgeschoben sind. Der europäische Haftbefehl sollte vom Aufenthaltsland nur vollstreckt werden und eine Auslieferung sollte nur erfolgen, wenn der Verteidigung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, die Rechte ihres Mandanten wahrzunehmen.

Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in mehreren Fällen Menschenrechtsverletzungen wegen der unhaltbaren Bedingungen in den Gefängnissen festgestellt, welche einer Auslieferung entgegenstehen. Ebenso der Gerichtshof der Europäischen Union.

Viele Strafrechtsexpert*innen fordern, den Europäischen Haftbefehl nur für die schwersten Verbrechen zuzulassen. Es wird angenommen, dass dieses Instrument insbesondere durch Polen, aber auch in anderen Ländern missbraucht wird, um auch geringfügigere Delikte zu verfolgen. Die Organisation Fair Trials International beschwerte sich über Fälle, in denen Verdächtige weder im Ausstellungsstaat noch im Vollstreckungsstaat rechtlich vertreten werden. Das Europaparlament hat schon 2014 eine Überarbeitung des Rahmens für den Europäischen Haftbefehl gefordert, um Justizirrtümer, lange Haftstrafen im Ermittlungsverfahren und andere Verletzungen der Menschenrechte von Verdächtigen zu verhindern.

Der europäische Dachverband der Anwaltskammern CCBE hat die Kritik am Europäischen Haftbefehl zum Anlass genommen, um eine fundierte Untersuchung über die Praxis erarbeiten zu lassen. Untersuchungs- und Kritikpunkte waren unter anderem: die Verhältnismäßigkeit (z.B. bei relativ geringfügigen Delikten), die Dauer der Untersuchungshaft, die Verletzung von Menschenrechten durch die Vollstreckung oder im Ausstellungsstaat, mangelnde Erfahrung der Strafverteidiger, die zu geringe Anwaltsvergütung, das fehlende Recht gegen die gerichtliche Entscheidung Rechtsmittel einzulegen sowie die unzureichende Entschädigung für ungerechtfertigte Inhaftierung. Bezüglich Deutschlands wie einiger weiterer Staaten kommt die Untersuchung zum Beispiel zu dem Ergebnis, dass Untersuchungshaft gegen Verdächtigte bis zur Auslieferung missbräuchlich zur Anwendung kommt.

Der europäische Haftbefehl und Auslieferungsantrag erlaubt es dem Aufenthaltsstaat unter bestimmten Voraussetzungen, die Vollstreckung des Haftbefehls zu verweigern. So kann die Vollstreckung europäischer Haft- und Auslieferungsbefehle abgelehnt werden, wenn nach Auffassung der Justizbehörden die Auslieferung die Rechte des Beschuldigten gemäß der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzen würde. Ähnliches gilt, wenn die begründete Sorge besteht, dass ein Haftbefehl in erster Linie politisch motiviert ist. Auch die Haftbedingungen im ausstellenden Staat können berechtigter Anlass sein, die Auslieferung zu verweigern. Starke Zweifel an der Zulässigkeit einer möglichen Auslieferung bestehen auch im Fall Puigdemont,, als dass der ihm vorgeworfene Sezessionsversuch auf friedliche und demokratische Weise erfolgte und es auch keinen Aufruf zur Gewalt gab. Auch nach spanischem Recht liegt daher insoweit gar keine Straftat vor.

Im Fall Puigdemont werfen seine Verteidiger der spanischen Justiz vor, dass ihre Entscheidung ungerechtfertigt, unverhältnismäßig und schon vorgefasst gewesen sei. Der gegen Puigdemont erlassene Haftbefehl kann nicht losgelöst von dem vorangegangenen und noch andauernden politischem Konflikt zwischen Katalonien und der spanischen Zentralregierung gesehen werden. Dieser Konflikt kann auch nach Auffassung der spanischen Richtervereinigung nicht vorrangig juristisch gelöst werden. Zahlreiche Juristenorganisationen in und außerhalb Spaniens haben gegen das Vorgehen der spanischen Polizei und der Justiz ihre Bedenken geäußert.

Die Vereinigung der Demokratischen Anwältinnen und Anwälte EDA erklärte dazu nach dem brutalen Einschreiten der Polizei gegen friedliche Proteste und noch vor der Flucht Puigdemonts: »Wir verurteilen aufs Schärfste die Aktionen der Policia Nacional und der Guardia Civil, die die Grundrechte des Volkes wie das Recht auf Gesundheit und körperliche Unversehrtheit, das Recht auf politische Partizipation, die Versammlungsfreiheit, das Wahlrecht und das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt haben.« Die spanische Vereinigung der Richter für Demokratie warnte in diesem Zusammenhang vor einer »Eskalation der Verrechtlichung«, die in der Bevölkerung den Eindruck erwecken könnte, das Justizwesen werde instrumentalisiert und die Unparteilichkeit der Justiz gefährdet. Weder seien Demonstrationen vor Regierungsgebäuden als Aufruhr zu werten, noch eine Unabhängigkeitserklärung als Rebellion. Laut spanischem Strafrecht muss es beim Vorwurf der Rebellion zum Einsatz von Gewalt gekommen oder zumindest zu ihr aufgerufen worden sein. Das ist nicht der Fall.

Das zuständige belgische Gericht wird auch zu berücksichtigen haben, dass verschiedene auch für Spanien geltende internationale Verträge das Selbstbestimmungsrecht der Völker anerkennen (so die beiden internationalen Pakte über bürgerliche und politische Rechte und über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte). Dem steht zwar das Recht auf staatliche Integrität gegenüber. Dieses Recht hatte seine Hauptbedeutung im Zusammenhang mit der Beendigung der Kolonialherrschaft. Wenn der spanische Zentralstaat der Region das Recht auf Autonomie und Selbstverwaltung politisch, wirtschaftlich und kulturell verweigert, kann das Recht auf Sezession wieder aufleben. Eine der Ursachen des gegenwärtigen Konflikts ist verweigerte Autonomie. Das Verfassungsgericht hatte auf Einspruch der spanischen Regierung das Autonomiestatut für Katalonien annulliert, welches bereits von den Parlamenten angenommen, von den Katalanen in einem Referendum bestätigt wurde. Sogar der König hatte es unterzeichnet. Aufgrund dessen musste Katalonien weiterhin mehr als 90 Prozent seiner Steuereinnahmen an Madrid abzuführen, die nach völlig intransparenten Kriterien verwendet werden. Die katalonische Regierung verdächtigt die Zentralregierung, die Mittel bevorzugt an Regionen zu verteilen, die ebenfalls von Politikern der konservativen Partei regiert werden.

Die belgische Justiz steht daher vor der schwierigen Aufgabe, eine Entscheidung zu treffen, die im Fokus der internationalen Aufmerksamkeit steht, die den rechtlichen Vorschriften, der Rechtsprechung der europäischen Gerichte, aber auch den politischen Rahmenbedingungen des Falles gerecht wird.

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