Anliegerbeiträge sind nicht immer steuerlich absetzbar

Steuertipps

  • Lesedauer: 1 Min.

Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in Neustadt an der Weinstraße vom 18. Oktober 2017 (Az. 1 K 1650/17) hervor.

Eine Grundstücksbesitzerin aus dem Kreis Cochem-Zell hatte gegen das Finanzamt geklagt. Die Frau musste im Jahr 2015 ihre Anliegerbeiträge in Höhe von rund 8700 Euro im Voraus leisten. Einen Teil davon wollte sie als haushaltsnahe Handwerkerleistung steuerlich absetzen. Dafür schätzte sie, dass in ihrer Zahlung etwa 5270 Euro als Lohnanteil enthalten seien und gab diese Summe bei der Steuererklärung an. Das akzeptierte das Finanzamt aber nicht.

Das Gericht gab der Behörde Recht. Denn mit den Beiträgen sei ein Bürgersteig ausgebaut worden, der der Allgemeinheit diene und nicht nur für den Haushalt der Frau sei. Das ergebe sich schon allein dadurch, dass der Gehweg nicht an ihr Grundstück angrenzte, sondern auf der gegenüberliegenden Straßenseite entstand.

Als einen weiteren Grund nannte das Gericht, dass das Grundstück schon zuvor an die Straße angeschlossen worden sei. dpa/nd

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