Erhöhung der Indexmiete

Serie zum Mietrecht

  • Lesedauer: 2 Min.

Mieter und Vermieter können schon beim Abschluss des Mietvertrages regeln, ob und inwieweit die Miete während der Mietzeit steigen soll. Mit sogenannten Indexmietverträgen können künftige Mieterhöhungen an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Inflationsrate) gekoppelt werden.

Voraussetzung dafür ist ein schriftlicher Mietvertrag. Maßstab für die Mietentwicklung darf nur der vom Statistischen Bundesamt ermittelte Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte sein. Andere Formen der Mieterhöhung - ortsübliche Vergleichsmiete mit Mietspiegel oder Erhöhungen nach einer Modernisierung, sind beim Indexmietvertrag ausgeschlossen.

In diesen Fällen kann die Miete höchsten einmal im Jahr erhöht werden. Der Vermieter muss den alten Index (den bei Vertragsabschluss bzw. den der letzten Mieterhöhung) angeben und den aktuellen Index gemäß den Zahlen des Statistischen Bundesamtes. Die Differenz in Prozent umgerechnet ist der Mieterhöhungsbetrag. Zahlen muss der Mieter die Indexmieterhöhung ab übernächstem Monat. Von einer Zustimmung des Mieters ist diese Mieterhöhung nicht abhängig.

Mieterinvestition

Ein Mieter muss das von ihm fachmännisch eingebaute Badezimmer nicht »zurückbauen«, also abreißen und die Duschkabine im Schlafzimmer wieder aufbauen.

Das Landgericht Hamburg (Az. 311 S 128/04) urteilte, der Mieter habe mit seinen Investitionen nur einen weitgehend üblichen Standard hergestellt. Für einen »Rückbauanspruch bei Mietende« sei kein nachvollziehbares Interesse erkennbar. Trotzdem rät der DMB Mietern, schon vor Beginn ihrer Arbeiten die Zustimmung des Vermieters zu geplanten Investitionen einzuholen. Gleichzeitig müssten feste Absprachen für das Mietende getroffen werden, insbesondere dann, wenn der Mieter bei seinem Auszug Wertersatz für seine Investitionen beanspruchen will.

Ohne Vertragsregelung, das heißt nur nach dem Gesetzeswortlaut, sind die Chancen auf Wertersatz gering. Der Mieter kann zwar seine Investitionen beim Auszug entfernen und mitnehmen. Der Vermieter kann dies durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung verhindern. Hierzu wird er in aller Regel aber keine Veranlassung sehen, denn akzeptiert der Vermieter, die Mitnahme aller Einbauten, muss der Mieter den alten Zustand wieder herstellen. Der Vermieter kann auch die Mitnahme aller Einbauten und die Wiederherstellung des Urzustandes fordern.

Die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes sind so hoch, dass der Mieter sicherlich froh ist, wenn er seine Investitionen zurücklassen darf.

Serie wird fortgesetzt - siehe nd-ratgeber vom 27. September, 4., 11., 18. Oktober, 1., 8., 15., 29. November, 6., 20. Dezember 2017 und 3. Januar 2018.

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