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Badbelüftung

Mietrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Im Fall vor dem Landgericht Hamburg (Az. 307 S 44/08) ließ sich ein Fenster wegen der davor stehenden Waschmaschine nur spaltbreit öffnen. Als sich Schimmel bildete, gab es Streit darum, wer seine Pflicht vernachlässigt hatte, erläutert der Mieterverein zu Hamburg. Die Richter entschieden, die Vermieterin müsse das tun. Auch weil andere Anschlüsse fehlten, sei hier das Aufstellen der Maschine vertragsgemäß. Die Vermieterin hätte das Fenster anders planen müssen.

Laut Sachverständigem sei ein Querlüften nicht möglich. Die Mieterin müsse sich auch keine niedrigere Maschine anschaffen. dpa/nd

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