Erschließungsbeiträge für Straßenbau sind nicht absetzbar
Die Wüstenrot & Württembergische (W&W) weist auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17) hin.
Führen Handwerker Modernisierungen im eigenen Haushalt durch, können 20 Prozent der Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Doch im entschiedenen Fall lagen die Dinge anders.
Die Kläger waren Eheleute und Eigentümer eines Einfamilienhauses an einer unbefestigten Sandstraße, die nach Gemeindebeschluss zu einer Asphaltstraße mit Grünstreifen ausgebaut wurde. Die Eheleute zahlten einen Erschließungsbeitrag an die Gemeinde und machten den Betrag in ihren Einkommensteuererklärungen vergeblich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.
Das Finanzgericht gab dem zuständigen Finanzamt Recht. Das hatte die Erschließungsbeiträge für den Straßenbau als nicht steuerlich absetzbar erklärt. Nur Zufahrten zum betreffenden Grundstück sind haushaltsbezogen. Aus der Modernisierung einer Hauptstraße können sich keine haushaltsnahen Dienstleistungen ergeben, so das Finanzgericht.
Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens ist die Revision zugelassen und beim Bundesfinanzhof anhängig. W&W/nd
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