Erschließungsbeiträge für Straßenbau sind nicht absetzbar

  • Lesedauer: 1 Min.

Die Wüstenrot & Württembergische (W&W) weist auf ein entsprechendes Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (Az. 3 K 3130/17) hin.

Führen Handwerker Modernisierungen im eigenen Haushalt durch, können 20 Prozent der Lohnkosten als haushaltsnahe Dienstleistungen abgesetzt werden. Doch im entschiedenen Fall lagen die Dinge anders.

Die Kläger waren Eheleute und Eigentümer eines Einfamilienhauses an einer unbefestigten Sandstraße, die nach Gemeindebeschluss zu einer Asphaltstraße mit Grünstreifen ausgebaut wurde. Die Eheleute zahlten einen Erschließungsbeitrag an die Gemeinde und machten den Betrag in ihren Einkommensteuererklärungen vergeblich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend.

Das Finanzgericht gab dem zuständigen Finanzamt Recht. Das hatte die Erschließungsbeiträge für den Straßenbau als nicht steuerlich absetzbar erklärt. Nur Zufahrten zum betreffenden Grundstück sind haushaltsbezogen. Aus der Modernisierung einer Hauptstraße können sich keine haushaltsnahen Dienstleistungen ergeben, so das Finanzgericht.

Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens ist die Revision zugelassen und beim Bundesfinanzhof anhängig. W&W/nd

- Anzeige -

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.