Räumen nicht bis an die Haustür

BGH zur Schneeräumpflicht von Gemeinden

  • Lesedauer: 1 Min.

Bleibt dann ein schmaler Streifen mit Schnee oder Eis liegen, müssen ihn die Hausbewohner »mit der gebotenen Vorsicht überqueren« und haben bei einem Unfall keinen Anspruch auf Schadenersatz. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Urteil vom 21. Februar 2018 (Az. VIII ZR 255/16).

Im Ausgangsfall stürzte ein Mieter in München beim Verlassen des Wohnhauses auf einem schmalen Streifen Schnee und brach sich dabei einen Knöchel. Die Stadt, die zuständig für den Schneedienst war, hatte den Gehweg zuvor bis auf den Streifen vor der Eingangstür mehrfach geräumt und gestreut. Der Mann forderte deshalb Schadenersatz von den Hauseigentümerin.

Darauf hat er laut Urteil keinen Anspruch: Demnach ist ein Vermieter, dem die Gemeinde keine Räum- und Streupflicht übertragen hat, auch nicht verpflichtet, über die Grundstücksgrenze hinaus Teile des öffentlichen Gehwegs zu räumen und zu streuen. In solchen Fällen ist es den Hausbewohnern laut BGH »zumutbar, mit der gebotenen Vorsicht den schmalen, nicht geräumten Streifen des Gehwegs zu überqueren«. AFP/nd

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