Keine Fristen

BGH-Urteil

  • Lesedauer: 1 Min.

Ein Vermieter kann nach dem Auszug des Mieters in bestimmten Fällen sofort Schadenersatz für Mängel verlangen. Er müsse dann keine Frist zur Nachbesserung setzen, so der VIII. Zivilsenat des BGH am 28. Februar 2018 (Az. VIII ZR 157/17).

Der Ex-Mieter aus Bayern war bereits vor dem Amtsgericht in Bad Neustadt a.d. Saale und dem Landgericht Schweinfurt gescheitert. Er hatte sich gegen finanzielle Vermieterforderungen wegen Schimmelbefalls, ungepflegter Badezimmerarmaturen, eines Lackschadens am Heizkörper und Mietausfalls gewehrt.

Die Vorinstanzen sprachen dem Vermieter 5171 Euro plus Zinsen zu. Eine Frist zur Nachbesserung muss ein Vermieter dem Urteil zufolge etwa bei Schönheitsreparaturen einräumen. Anders verhalte es sich bei der Verpflichtung des Mieters, die Räume schonend und pfleglich zu behandeln. Bei Beschädigung der Mietsache könne der Vermieter statt einer Schadensbeseitigung auch sofort Geldersatz verlangen, ohne zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt zu haben. dpa/nd

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