Wenn die Reise jedoch ausfällt ...

Urlaubsgutschein

  • OnlineUrteile.de
  • Lesedauer: 1 Min.

Als der Reiseveranstalter mangels Nachfrage die Reise zum angegebenen Zeitpunkt nicht durchführen konnte, bot er dem Gewinner andere Reisen als Alternativen an. Der Mann ging darauf aber nicht ein und klagte auf Auszahlung des Reisepreises.

Dazu sei der Veranstalter nicht verpflichtet, so das Amtsgericht Dortmund (Az. 125 C 7716/95). Forderungen aus »Spiel und Wette« seien nicht einklagbar. Die gesetzliche Regelung, dass Spiele und Wetten keine verbindlichen Forderungen begründen können, sei hier nicht behandelt worden. Denn der Gewinner habe sich auf den Gutschein und nicht auf die Verlosung berufen. Der Wortlaut des Gutscheins war eindeutig: Gewinner können keine Auszahlung in bar verlangen. Einen Rechtsanspruch habe der Mann daher nur auf eine Reise nach Slowenien - nicht aber auf Geld. Ob er die alternativ angebotene Reise hätte annehmen müssen, bleibt offen. OnlineUrteile.de

Abonniere das »nd«
Linkssein ist kompliziert.
Wir behalten den Überblick!

Mit unserem Digital-Aktionsabo kannst Du alle Ausgaben von »nd« digital (nd.App oder nd.Epaper) für wenig Geld zu Hause oder unterwegs lesen.
Jetzt abonnieren!

Linken, unabhängigen Journalismus stärken!

Mehr und mehr Menschen lesen digital und sehr gern kostenfrei. Wir stehen mit unserem freiwilligen Bezahlmodell dafür ein, dass uns auch diejenigen lesen können, deren Einkommen für ein Abonnement nicht ausreicht. Damit wir weiterhin Journalismus mit dem Anspruch machen können, marginalisierte Stimmen zu Wort kommen zu lassen, Themen zu recherchieren, die in den großen bürgerlichen Medien nicht vor- oder zu kurz kommen, und aktuelle Themen aus linker Perspektive zu beleuchten, brauchen wir eure Unterstützung.

Hilf mit bei einer solidarischen Finanzierung und unterstütze das »nd« mit einem Beitrag deiner Wahl.

Unterstützen über:
  • PayPal