Wenn die Reise jedoch ausfällt ...
Urlaubsgutschein
Als der Reiseveranstalter mangels Nachfrage die Reise zum angegebenen Zeitpunkt nicht durchführen konnte, bot er dem Gewinner andere Reisen als Alternativen an. Der Mann ging darauf aber nicht ein und klagte auf Auszahlung des Reisepreises.
Dazu sei der Veranstalter nicht verpflichtet, so das Amtsgericht Dortmund (Az. 125 C 7716/95). Forderungen aus »Spiel und Wette« seien nicht einklagbar. Die gesetzliche Regelung, dass Spiele und Wetten keine verbindlichen Forderungen begründen können, sei hier nicht behandelt worden. Denn der Gewinner habe sich auf den Gutschein und nicht auf die Verlosung berufen. Der Wortlaut des Gutscheins war eindeutig: Gewinner können keine Auszahlung in bar verlangen. Einen Rechtsanspruch habe der Mann daher nur auf eine Reise nach Slowenien - nicht aber auf Geld. Ob er die alternativ angebotene Reise hätte annehmen müssen, bleibt offen. OnlineUrteile.de
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