Kein Steuervorteil für Eigen- zahlungen von Krankheitskosten
Steuertipps
Das entschied der Bundesfinanzhof (Az. X R 3/16). Es sei nicht zulässig, dabei auch die selbst getragenen Krankheitskosten steuermindernd zu berücksichtigen.
Konkret ging es um privat krankenversicherte Eheleute aus Baden-Württemberg, die 2012 Krankheitskosten in Höhe von 564 Euro selbst zahlten, um im Folgejahr von ihrer Krankenversicherung eine Beitragsrückerstattung in Anspruch nehmen zu können. Dies gewähren viele private Krankenversicherungen, wenn Versicherte in einem Jahr keinerlei Leistungen beanspruchen. Das Paar erhielt eine Beitragserstattung von 741 Euro. Für das Steuerjahr 2013 machte der Ehemann seine Kassenbeiträge als Sonderausgaben steuermindernd geltend. Das Finanzamt zog davon die Beitragsrückerstattung ab. Der Steuerpflichtige meinte, dass dann auch seine selbst getragenen Krankheitskosten zu seinen Gunsten steuerlich berücksichtigt werden müssten. Er und seine Ehefrau seien schließlich entsprechend wirtschaftlich belastet worden. Wegen der Höhe ihrer Einkünfte konnte das Paar die Krankheitskosten nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd geltend machen.
Der BFH urteilte jedoch, dass nur die Beiträge zu Krankenversicherungen als Sonderausgaben abziehbar sein können, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden. Dazu gehörten selbst getragene Krankheitskosten nicht. epd/nd
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