Zählen Isolierverglasung und Außenaufzug dazu?
Luxussanierung
Die Ankündigung von Sanierungsarbeiten an seiner Wohnung bzw. am gesamten Haus war für einen Mieter ein Schock. Seine monatlichen Zahlungen sollten anschließend von 754 Euro auf 1267 Euro steigen. Er hielt das für einen nicht mehr zumutbaren Härtefall einer Luxussanierung, die eindeutig darauf abziele, ihm das weitere Wohnen in dem Objekt unmöglich zu machen.
Doch die konkreten Arbeiten - Einsetzen von Isolierglas im Zuge eines Fensteraustausches, Bau eines Außenaufzuges, Anschluss an die Zentralheizung, Verlegen dreiadriger Stromleitungen unter Putz - betrachtete das zuständige Amtsgericht München (Az. 453 C 22061/15) nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht als unzumutbar.
Wenn sich der Eigentümer an gewisse Vorgaben halte, dann sei das gestattet. Dazu zählten eine Ankündigung der Arbeiten mindestens drei Monate vor Baubeginn und eine stichwortartige Beschreibung der beabsichtigten Änderungen.
Eine maximal nötige zehntägige Abwesenheit des Mieters (bei Übernahme der Kosten für eine Ersatzunterkunft) sei zumutbar. LBS/nd
Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.
Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.
Dank Ihrer Unterstützung können wir:
→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln
Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.