Kfz-Stellplatz im Grundbuch eintragen

Sondernutzungsrecht

  • Lesedauer: 1 Min.

Diese Schritt ist wichtig, sonst kann es bei Sondernutzungsrechten später Probleme geben. Das ist nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dem Urteil des Zivilsenates am Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. I-3 Wx 46/17) zu entnehmen.

Der Fall: Dem Eigentümer einer Wohnungseigentumseinheit wurde das Recht eingeräumt, die nicht überbauten Teile eines Grundbesitzes als Kfz-Stellplatz zu nutzen - und zwar unter Ausschluss aller übrigen Miteigentümer.

Doch im Anschluss an diese Erlaubnis erfolgte nicht die mögliche und bewilligte Eintragung der Sondernutzungsrechte ins Grundbuch. Das erwies sich für die Rechtsnachfolger des Betroffenen als ein schwerer Fehler.

Das Urteil: Das Oberlandesgericht stellte fest, dass eine erneute Bewilligung zur Eintragung von Sondernutzungsrechten an den Stellplätzen erforderlich sei. In dem Urteil hieß es: »Die Sondernutzungsrechte mögen (...) zwar zunächst wirksam vereinbart worden sein, sind aber mangels Eintragung nicht ›verdinglicht‹ worden, so dass die nachfolgenden Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten diese nicht gegen sich gelten lassen müssen.« LBS/nd

Wir sind käuflich. Aber nur für unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört ihren Leser:innen und Autor:innen. Sie sind es, die durch ihren Beitrag unseren Journalismus für alle zugänglich machen: Hinter uns steht kein Medienkonzern, kein großer Anzeigenkunde und auch kein Milliardär.

Mit Ihrer Unterstützung können wir weiterhin:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen aufgreifen
→ marginalisierten Stimmen Raum geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten voranbringen

Mit »Freiwillig zahlen« machen Sie mit. Sie tragen dazu bei, dass diese Zeitung eine Zukunft hat. Damit nd.bleibt.

- Anzeige -
- Anzeige -