Erst nach drei Tagen teuer

Rund um das Abschleppen

  • Lesedauer: 1 Min.

Das entschied das Bundesverwaltungsgericht (Az. 3 C 25.16). Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (DAH) berichtet, hatte eine Frau ihr Auto in einer Straße abgestellt, in der das Parken gewöhnlich erlaubt war. Danach war die Frau in den Urlaub geflogen. In dieser Zeit stellte die Stadtverwaltung Halteverbotsschilder wegen eines Umzugs auf und ließ das Auto der Frau abschleppen, weil es zum Umzugszeitpunkt noch in der Parkverbotszone stand. Die Abschleppkosten und eine Verwaltungsgebühr sollte die Fahrzeughalterin tragen.

Wer sein Fahrzeug selbst abschleppen muss ...
Bei einer Fahrzeugpanne kann es vorkommen, dass man den Wagen abschleppen muss. Und wenn gerade kein Pannendienst verfügbar ist, muss man es unter Umständen selbst machen.

Doch die wenigsten wissen, wie man sich in einer solchen Situation richtig verhält. Der Automobilclub Kraftfahrer-Schutz (KS) hat zusammengestellt, was es zu beachten gilt. Wichtig ist, dass Abschleppen von Kraftfahrzeugen nur in Notfällen erlaubt ist, also wenn der Wagen zum Beispiel im Verkehr betriebsunfähig geworden ist. Man darf ihn auch nur bis zur nächsten Werkstatt schleppen.

Bevor man das Pannenfahrzeug anhängt, sollte man sich mit dessen technischen Gegebenheiten vertraut machen. So sollte man Fahrzeuge mit Automatikgetriebe überhaupt nicht abschleppen, weil das Getriebe Schaden nehmen kann. Wer sich ans Steuer des gezogenen Fahrzeuges setzt, muss damit rechnen, dass der Wagen ohne Strom ist und dass dadurch Bremskraftverstärker und Servolenkung nicht funktionieren. Das heißt, es sind höhere Pedal- und Lenkkräfte nötig. Deshalb ist hier besondere Vorsicht geboten.

Abschleppen mit dem Seil ist wegen des geringen Abstands zum Zugfahrzeug gefährlich und kann leicht zum Unfall führen. Der KS rät, statt einem Seil eine Abschleppstange zu verwenden. Wichtig auch: Mit dem Schlüssel die Zündung einschalten, sonst greift die Lenkradsperre. Beim Abschleppen darf der Abstand zwischen dem ziehenden und dem gezogenen Wagen nicht mehr als fünf Meter betragen. Und beide müssen die Warnblinkanlage eingeschaltet haben.

Ist ein Fahrzeug auf der Autobahn liegengeblieben, darf man es nur bis zur nächsten Ausfahrt schleppen. Dort müssen beide die Autobahn verlassen. Es ist verboten, mit geschlepptem Fahrzeug auf die Autobahn aufzufahren. Führerscheintechnisch gibt es dabei keine Vorschriften. Es genügt, dass der Fahrer des Zugfahrzeugs die erforderliche Führerscheinklasse besitzt. KS/nd

Sie klagte vor dem Bundesverwaltungsgericht und bekam Recht. Die Kosten für das Abschleppen könnten nur dann auf die Fahrzeughalter umgelegt werden, wenn die Halteverbotsschilder mit mindestens drei vollen Tagen Vorlaufzeit aufgestellt würden. »Kürzere Fristen wären eine unangemessene Belastung für die Autofahrer, weil diese damit gezwungen wären, in engen Abständen zu kontrollieren, ob ihr Auto noch zulässig abgestellt ist«, erklärt dazu Rechtsanwalt Thorsten Ruge.

Im vorliegenden Fall war die Frist nicht eingehalten worden. Zwischen dem Aufstellen der Schilder und dem Abschleppen des Autos lagen keine vollen drei Tage. Deshalb muss die Klägerin die Kosten für das Abschleppen nicht tragen. DAH/nd

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