Renovieren vor dem Auszug?

Mietrechtsurteile

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Nachdem das Mietverhältnis beendet war, kam es zum Streit: Der Vermieter forderte vom Mieter Schadenersatz, weil er keine Schönheitsreparaturen durchgeführt hatte. Diese Forderung stützte der Vermieter auf eine (im Vertragsformular vorgegebene) Klausel im Mietvertrag: «Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in sauberem und renoviertem Zustand und mit allen ... Schlüsseln zurück- zugeben ...»

Das Landgericht Berlin (Az. 65 S 338/16) erklärte die Regelung für unwirksam und wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Die Klausel erwecke beim Mieter den Eindruck, als müsse er die Wohnung vor dem Auszug auf jeden Fall renovieren - und zwar unabhängig von ihrem Zustand, also vom Grad der Abnutzung.

Dieses Verständnis der Vertragsklausel sei jedenfalls aus Sicht eines durchschnittlich informierten Mieters naheliegend. Lege man die Klausel daher so aus, werde hier der Mieter vertraglich zur Endrenovierung verpflichtet und gleichzeitig dazu, laufende Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese Kombination benachteilige den Mieter unangemessen.

Auch wenn es zulässig sei, die laufenden Schönheitsreparaturen auf den Mieter abzuwälzen, seien die beiden Formularklauseln zusammengenommen unwirksam. Da sie zusammen gehörten, sei wegen der unwirksamen Endrenovierungsklausel auch die Klausel unzulässig, die dem Mieter Schönheitsreparaturen aufbürde. OnlineUrteile.de

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