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Urteil des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen könnte bundesweit Folgen für die Präsenz von Polizeibehörden in den sozialen Medien haben

  • Sebastian Weiermann
  • Lesedauer: 2 Min.

Die Polizeipräsenz in den sozialen Medien sorgt immer wieder für Kontroversen. Wieviel darf die Polizei? Was geht nicht? Was ist in Ordnung? Ist es hilfreich, wenn die Polizei bei Demonstrationen via Twitter zur Friedlichkeit aufruft oder soll sie sich auf aktuelle Informationen zu Straßensperrungen beschränken? Vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatten zwei Aktive des Bündnisses »Essen stellt sich quer« geklagt. Im Frühjahr hatten sie eine Kundgebung gegen einen rechten Aufmarsch organisiert. Die Kundgebung war groß und friedlich, der Aufmarsch klein. Die Polizei war mit einem Großaufgebot präsent, auch das Social-Media-Team war anwesend, postete auf Facebook Bilder der antifaschistischen Kundgebung. Die klagenden Antifaschisten erkannten sich auf den Polizeifotos wieder und fanden das inakzeptabel.

»Es geht um die Frage, ob die Polizei bei Versammlungen fotografieren und die Bilder anschließend in ihrer eigenen Öffentlichkeitsarbeit nutzen kann«, sagte Rechtsanwalt Jasper Prigge, der die Kläger vertrat, im Vorfeld der Verhandlung. Und das Gericht folgte Prigges Rechtsauffassung. An die Polizei gerichtet sagte einer der Richter, »Öffentlichkeitsarbeit wie Sie, sie betreiben ist mit Artikel 8 des Grundgesetzes nicht kompatibel.« Die Richter verwiesen auf Urteile des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen und des Bundesverfassungsgerichts, in denen deutlich festgestellt wurde, dass Polizeikameras die Versammlungsfreiheit behindern können. Die Präsenz von Kameras könne auf Demonstrationsteilnehmer abschreckend und einschüchternd wirken.

Richter Karsten Herfort erklärte, dass es in anderen Ländern nicht so sei, dass die Polizei Fotos von Versammlungen für die Medienarbeit erstelle, sondern für eigene Datenbanken. Man könne, als Versammlungsteilnehmer nicht wissen, ob solche Bilder auch in Deutschland nicht gespeichert würden und wie sie eventuell in Zukunft genutzt werden.

Im Urteil erklärte das Gericht dann auch folgerichtig, die Anwesenheit von filmenden Polizisten bei einer Demonstration zum Grundproblem, ob die Fotos dann in den sozialen Medien oder Polizeidatenbanken landen, spiele eine untergeordnete Rolle. Rechtsanwalt Prigge sieht das Urteil als »wichtigen Schritt«, es bestätige seine Rechtsauffassung. Kläger Nico S. sieht das genauso, bedauert nur, dass man »die Polizei immer wieder an die Einhaltung von Grundrechten erinnern« müsse. Das Gelsenkirchener Urteil könnte bundesweit Folgen für die Präsenz von Polizeibehörden in den sozialen Medien haben.

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