Entschädigung unversteuert

Steuertipp

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Eine Entschädigung für ein enteignetes Grundstück muss nicht versteuert werden, wie das Finanzamt zunächst verlangte. Denn ein »auf die Veräußerung gerichteter rechtsgeschäftlicher Wille« sei bei einer Enteignung nicht erkennbar.

Das entschied das Finanzgericht Münster (Az. 1 K 71/16 E) mit Urteil vom 28. November 2018. Im verhandelten Fall waren dem Kläger nach der Grundstücksenteignung 600 000 Euro Entschädigung zugesprochen worden. Davon wollte der Fiskus 175 000 Euro Steuern kassieren. Das erklärte das FG Münster für unrechtmäßig. Die Enteignung gegen den Willen des bisherigen Eigentümers sei kein »Veräußerungsgeschäft«. dpa/nd

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