Rund um die Pflege

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»Entlastungsbetrag« selten beansprucht

Viele pflegende Angehörige bräuchten dringend Hilfe im Haushalt. Dafür sind eigentlich die »Entlastungsbeträge« gedacht. Doch weil die zugelassenen Anbieter für solche haushaltsnahen Dienstleistungen rar sind, wird das Geld nur selten abgerufen.

Der Gesetzgeber hat für die Entlastung der Angehörigen beispielsweise im Haushalt entsprechende Finanzmittel vorgesehen. Seit Januar 2017 gibt es ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von monatlich 125 Euro, mit dem »haushaltsnahe Dienstleistungen« bei häuslicher Pflege eingekauft werden können. Doch leider verfallen die sogenannten Entlastungsbeträge oft.

Pflege-WG ist nicht automatisch »Heim«

Eine Wohngemeinschaft von Pflegebedürftigen im betreuten Wohnen gilt nicht automatisch als »Heim«. Das entschied der Bundesgerichtshof am 17. Januar 2019. Es kommt auf die Details an. Entscheidend sei die Frage, ob die Mieter den notwendigen Pflegedienst frei wählen können und sie nicht das Pflegedienstangebot des Vermieters annehmen müssen.

Umstritten war in dem Verfahren die Vergütungshöhe eines Betreuers. Die Bezahlung fällt im Tarif für Heimbewohner nämlich niedriger aus. Die Karlsruher Richter sprachen dem Kläger, der einen Pflegebedürftigen in einer Wohngemeinschaft versorgte, eine höhere Vergütung zu.

Der unter Betreuung stehende Mieter lebt mit anderen schwerst Pflegebedürftigen im »betreuten Wohnen« in einer Gemeinschaft in Amberg in der Oberpfalz. Gemeinsam haben sie entschieden, dass die Betreuungs- und Pflegedienstleistungen von bestimmten Anbietern erbracht werden, die organisatorisch mit dem Vermieter verbunden ist. Nach dem Mietvertrag waren sie dazu aber nicht verpflichtet.

Der Betreuer hat für seine Arbeit eine Vergütung in Höhe von 594 Euro beantragt. Der Pflegebedürftige meinte, dass die geringere Betreuervergütung für Heimbewohner greifen müsse, in seinem Fall 330 Euro. In einem Heim habe der Betreuer weniger Arbeit, da viele Tätigkeiten vom Heimbetreiber übernommen würden. Das sei bei ihm der Fall.

Der BGH entschied nun aber, dass der Betreuer die höhere pauschale Vergütung beanspruchen kann. Der Pflegebedürftige lebt danach in seiner Pflege-WG nicht in einem stationären Heim. Ein Heim im klassischen Sinne liege erst dann vor, wenn der Vermieter zusätzlich zum Wohnen verpflichtend auch die Inanspruchnahme seiner Pflege- und Betreuungsleistungen »aus einer Hand« anbietet.

Nicht ausschlaggebend sei nach dem Betreuungsrecht, welchen Grad der Pflegebedürftigkeit der Bewohner hat. In diesem Fall habe die Pflegeversicherung beim Betroffenen auch nur Leistungen zur ambulanten Pflege gewährt.

Plätze in Pflegeheimen werden immer rarer

Viele Pflegeheime müssen aufgrund von Fachkräftemangel Anfragen nach Heimplätzen einer Studie zufolge häufig ablehnen, so dass sie bereits Wartelisten führen.

Nach einer aktuellen Studie, an der rund 300 Pflegeeinrichtungen teilgenommen haben, konnten 71 Prozent der Einrichtungen in den vergangenen drei Monaten mindestens eine Anfrage nach einem vollstationären Heimplatz nicht bedienen. 68 Prozent mussten Anfragen zur Kurzzeitpflege ablehnen. Jede fünfte befragte Einrichtung habe wegen Personalmangels sogar einen Belegungsstopp angeordnet.

Obwohl die Pflegeheime mit einer durchschnittlichen Belegungsquote von über 90 Prozent gut ausgelastet seien, stelle sich die Finanzlage oft als angespannt dar. Um wirtschaftlich arbeiten zu können, müsse eine Belegungsquote von durchschnittlich 94 Prozent erreicht sein. epd/nd

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