Gericht: Helmpflicht auch für Sikhs

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Leipzig. Auch Turban tragende Angehörige der Religionsgemeinschaft der Sikh müssen beim Motorradfahren einen Helm aufsetzen. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht am Donnerstag in Leipzig. Zwar könne die Helmpflicht Sikhs mittelbar in der freien Ausübung ihrer Religion beeinträchtigen. Empfänden sie jedoch die Pflicht zum Tragen eines Turbans, müssten sie auf das Motorradfahren verzichten, begründeten die Richter. (AZ: BverwG 3 C 24.17) Eine dadurch ausgelöste Einschränkung der grundgesetzlich garantierten Religionsfreiheit sei hinzunehmen. Die Helmpflicht schütze nicht nur den Träger des Helms, sondern auch Unfallbeteiligte. Ausnahmen seien möglich, wenn Sikhs auf das Motorrad angewiesen seien, hieß es weiter. Dies traf hier jedoch nicht zu, da der Kläger auch einen Autoführerschein besitzt. epd/nd

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