Das Wandern im Wald erfolgt auf eigene Gefahr
Urteile im Überblick
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg (Az. 10 0 701/19) wies die Klage eines Mannes gegen die Stadt Thale wegen eines Unfalls auf dem Harzer-Hexen-Stieg ab. Der Mann aus dem Landkreis Friesland hatte Schmerzensgeld von mindestens 200 000 Euro verlangt.
Beim Wandern im Juli 2018 vom Hexentanzplatz in Richtung Thale sei ein Baum auf den Kläger gestürzt, hieß es. Er wurde schwer verletzt, leidet an einer Querschnittslähmung. Der Kläger erklärte, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt. Der Baum sei deutlich erkennbar abgestorben gewesen und hätte gefällt werden müssen.
Die Zivilkammer urteilte Anfang März 2020 jedoch, dass ein Waldbesucher, der auf eigene Gefahr Waldwege betritt, nicht grundsätzlich erwarten könne, dass der Waldbesitzer Sicherungsmaßnahmen gegen waldtypische Gefahren ergreift. Mit waldtypischen Gefahren müsse auch auf Wegen gerechnet werden. Der Besucher sei primär selbst für seine Sicherheit verantwortlich. »Risiken, die ein freies Bewegen in der Natur mit sich bringt, gehören grundsätzlich zum entschädigungslos hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisiko«.
Auf Wanderwegen könnten und müssten nicht sämtliche Gefahren ausgeschlossen werden. »Würde man eine völlige Gefahrlosigkeit der Wanderwege fordern, müsste man auf reizvolle Routen im Bergland ebenso wie auf einsame Waldpfade im Flachland aus Haftungsgründen verzichten.« Gegen das Urteil kann Berufung zum Oberlandesgericht Naumburg eingelegt werden. epd/nd
Zweitverkäufer darf Tickets maximal 25 Prozent teurer machen
Zweitverkäufer auf dem Ticketmarkt dürfen den Preis von Eintrittskarten beim Weiterverkauf um maximal 25 Prozent anheben.
Voraussetzung ist, dass der Erstverkäufer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen entsprechenden Passus verankert hat. Dieser soll regeln, dass die Berechtigung zum Eintritt nur dann übertragbar ist, wenn der neue Käufer keinen höheren Aufschlag als 25 Prozent bezahlt hat. So das Oberlandesgericht Celle (Az. 13 U18/19) am 3. März 2020.
Der Zweitmarkthändler Ticketbande aus den Niederlanden hatte die Weiterverkaufsklausel in zweiter Instanz angefochten. Der Aufschlag um 25 Prozent sei für Nebenkosten wie Porto und Vermittlungsgebühr jedoch zulässig.
Das Urteil schaffe »erstmalig Klarheit darüber, dass die Klausel entgegen den Behauptungen der Zweitmarkthändler wirksam ist und den Veranstaltern die Grundlage liefert, dem wucherischen Geschäft der Zweitmarkthändler erfolgreich entgegenzuwirken«, so der Bundesverband der Konzert- und Veranstaltungswirtschaft (BDKV). dpa/nd
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