Länger arbeiten: Arbeitgeber und Arbeitsvertrag entscheiden

Arbeitsrecht

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Viele Firmen und Geschäfte rechneten mit einem hohen Kundenansturm. Die Folge: Arbeitnehmer müssen unter Umständen länger arbeiten - wenn sie im Arbeitsvertrag, im Tarifvertrag oder in der Betriebsvereinbarung zu Überstunden verpflichtet sind. Darüber informiert das Rechtsportal anwaltauskunft.de.

Selbst wenn Überstunden grundsätzlich erlaubt sind, schiebt das Arbeitszeitgesetz unbegrenzter Mehrarbeit einen Riegel vor. Demnach dürfen Arbeitnehmer von Montag bis Samstag je acht Stunden arbeiten. Das sind maximal 48 Stunden pro Woche. Selbst wenn Überstunden vertraglich geregelt, also erlaubt sind, muss der Betriebsrat zustimmen - sollte das Unternehmen einen haben.

Das Arbeitszeitgesetz lässt auch zehn Stunden Arbeit pro Tag zu. »Diese zusätzlichen Stunden müssen dann aber innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden, und zwar durch Freizeit. Lediglich in einem Tarifvertrag können andere Ausgleichszeiträume festgelegt werden«, sagt Rechtsanwältin Dr. Barbara Reinhard von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Verpflichten der Arbeitsvertrag, der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung die Beschäftigten nicht zu Überstunden, dürfen sie sich weigern, nach Feierabend länger zu bleiben. Nur in Notfällen wie einem Serverausfall oder einem Brand sind sie zu Überstunden verpflichtet.

Kollegen unter 18 Jahren dürfen so oder so nicht länger als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Wie Überstunden vergütet werden, ist gesetzlich nicht näher geregelt. Es ist eine Frage für den Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag.

Doch was sagt das Arbeitsrecht, wenn die Beschäftigten gar nicht mehr arbeiten sollen, sondern nur zu einer anderen Zeit? In Friseursalons sollte sich zum Beispiel nur noch eine begrenzte Anzahl Menschen gleichzeitig aufhalten.

Eine Möglichkeit, um dennoch genug Kunden frisieren zu können, wäre, die Öffnungszeiten auszuweiten. »Wenn die Arbeitszeiten nicht fest im Arbeitsvertrag vereinbart sind, legt der Arbeitgeber sie fest«, sagt Rechtsanwältin Nathalie Oberthür von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. Die Chefin habe das Direktionsrecht und muss dabei billiges Ermessen wahren.

»Neben den Interessen des Betriebes an der Infektionsvermeidung muss sie die Interessen der Arbeitnehmer berücksichtigen, etwa wenn es um Kinderbetreuung geht«, fügt Rechtsanwältin Oberthür hinzu. DAV/nd

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