Gutachter: Richter müssen klagen können

Polnischer Justizreform droht weitere Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof

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Luxemburg. Im Streit um die Justizreformen in Polen droht dem Nachbarland eine weitere Niederlage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Am Donnerstag erklärte dort der richterliche Rechtsgutachter Evgeni Tanchev, der in Polen eingeführte Ausschluss von Rechtsmitteln gegen die Wahl der Richter für das Oberste Gericht sei mit EU-Recht nicht vereinbar. Ein Urteil wird erst in einigen Monaten erwartet.

Hohe Richter werden in Polen vom Landesjustizrat bestimmt, dessen Mitglieder wiederum werden seit 2017 vom Parlament gewählt. Nach einer weiteren Änderung vom April 2019 sind Rechtsmittel gegen die Wahl oder eben auch Nicht-Wahl der Richterinnen und Richter des Obersten Gerichts nicht gegeben. Auf die Klage mehrerer abgelehnter Richteramtskandidaten rief das Oberste Verwaltungsgericht in Warschau den EuGH an.

Dort kritisierte nun Generalanwalt Tanchev, das Fehlen von Rechtsmitteln bei der Richterwahl verstärke den »Eindruck mangelnder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit« des Gerichts. Gerade mit Blick auf die weiteren Justizreformen in Polen müsse die Unabhängigkeit des Obersten Gerichts aber »über jeden Zweifel erhaben« sein. Gleiches gelte wegen der wichtigen Rolle oberster Gerichte bei den Vorlagen an den EuGH und damit für die Wahrung einer einheitlichen Anwendung des EU-Rechts. Bei seiner Entscheidung über die Richterklagen müsse das Oberste Verwaltungsgericht den entgegenstehenden Klageausschluss daher »unangewendet lassen«, so Tanchev. Das abschließende Urteil wird in einigen Monaten verkündet, die Ansicht der Generalanwälte gilt aber meist als prägend. In einem Eilverfahren hatte der EuGH bereits im April die Arbeit der 2018 neu aufgestellten Disziplinarkammer für Richter bis auf Weiteres ausgesetzt.

Außerdem entschied der EuGH am Donnerstag, dass EU-Staaten ungeachtet wachsender Zweifel an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz kein generelles Auslieferungsverbot verhängen dürfen. Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls darf nur dann verweigert werden, wenn der betroffenen Person tatsächlich ein unfaires Verfahren droht. Dies muss im Einzelfall geprüft werden. Hintergrund des Urteils ist ein in den Niederlanden laufendes Verfahren, in dem sich ein wegen Drogendelikten festgenommener Pole gegen seine Überstellung in sein Heimatland wehrt. Das damit befasste Amsterdamer Gericht wollte vom EuGH wissen, ob ein Europäischer Haftbefehl ohne Einzelfallprüfung vollstreckt werden kann, wenn zuvor festgestellt wurde, dass grundsätzlich eine »reelle Gefahr« eines unfairen Verfahrens besteht, weil die polnischen Gerichte »aufgrund systemischer und allgemeiner Mängel nicht mehr unabhängig sind«.

Die Zweifel an der Unabhängigkeit der polnischen Justiz gibt es wegen umstrittener Reformen der national-konservativen Regierung. Sie haben bereits zu einer Reihe von Klagen vor dem EuGH geführt. In einem noch laufenden Verfahren legte der zuständige EuGH-Generalanwalt am Donnerstag ein für die Regierung unangenehmes Gutachten vor. Er kommt darin zu dem Schluss, das ein polnische Gesetz zum Verfahren zur Beurteilung von Richterkandidaten für das Oberste Gericht gegen EU-Recht verstößt.Agenturen/nd

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