Es gelten strenge formale Anforderungen
wann ist Mieterhöhung gerechtfertigt?
Aber unter welchen Voraussetzungen ist dies möglich? Was muss der Vermieter beachten? Damit beschäftigt sich die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV) unter Bezug auf eine Entscheidung des Landgericht Hamburg (Az. 307 S 50/18).
Hier plante ein Vermieter mit Gesamtkosten von 606 845 Euro und für den Mieter mit einer Mieterhöhung von circa 460 auf 575 Euro. Der Mieter wollte diesen Betrag nicht zahlen.
Das Gericht musste über die Wirksamkeit der Mieterhöhung entscheiden. Dabei ging es auch um die formelle Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens. Ein solches muss der Vermieter im Vorfeld dem Mieter zukommen lassen, ihn umfassend informieren und die Erhöhung berechnen und erläutern.
Hierzu gehört, zumindest bei so umfangreichen Maßnahmen, dass die einzelnen Modernisierungsmaßnahmen nochmals nach den Gewerken wie Malerarbeiten, Gerüst etc. untergliedert werden. Nur so kann der Mieter die Abrechnung nachzuvollziehen und rechnerisch überprüfen. Im vorliegenden Fall hatte der Vermieter lediglich »Wärmedämmung an den Außenwänden/Fassadenarbeite« aufgeführt. Dies war für die strengen Anforderungen nicht ausreichend, so dass der Vermieter seine Ansprüche nicht durchsetzen konnte.DAV/nd
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