Muss letzter Wille auf Papier verfasst sein?

rechtsstreit um die gültigkeit der erbeinsetzung

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Ein kinderloser, alleinstehender Mann war Anfang 2019 tot in seiner Wohnung aufgefunden worden. Er hatte mehrere sich widersprechende Testamente mit einem Filzstift auf einen Holztisch geschrieben, und zwar

Das Testament
Nur jeder vierte Deutsche hat ein Testament. Etwa 95 Prozent der selbstverfassten Testamente sind fehlerhaft oder unwirksam. Deshalb kommt es bei der Umsetzung des letzten Willens immer wieder zu Schwierigkeiten bis hin zu jahrelangem Streit unter den Erben. So ist vielfach nicht bekannt, dass ein selbstverfasstes Testament immer mit der Hand geschrieben sein muss.

Es muss darüber hinaus das Datum enthalten, eindeutig als Testament gekennzeichnet und unterschrieben sein. Wichtig ist, dass die Erbeinsetzung eindeutig ist. Es muss klar benannt sein, wer zu welchen Teilen erben soll.

Hilfestellung bietet das Infoblatt »Vererben und Schenken« der Alzheimer Forschung Initiative, zu bestellen Kreuzstr. 34, 40210 Düsseldorf oder telefonisch unter (0211) 86 20 660 oder unter www.alzheimer-forschung.de/vererben. nd

»Testament Köln, 22.4.2017: C.F.B. ... ist alleinige Erbin meines Vermögens«. C.F.B. war eine Bekannte. Auf dem Tisch lagen außerdem zwei auf Papier verfasste Testamente, in denen der Mann 2015 seinen Bruder als Alleinerben eingesetzt hatte. Zudem hatte der Erblasser auf der Rückseite eines dieser beiden Testamente den Bruder ausdrücklich enterbt mit Datum vom 23.4.2018. Die Bekannte C.F.B. beantragte mit Verweis auf das »Tischtestament« einen Erbschein.

Doch das Amtsgericht Köln (Az. 30 VI 92/20) wies ihren Antrag ab. Die Erbeinsetzung sei nicht wirksam, weil das auf dem Holztisch verfasste Testament nicht unterschrieben sei, so das Amtsgericht. Ein Testament müsse nicht zwingend auf Papier verfasst werden. Der »Stoff einer Urkunde« spiele für die Gültigkeit des Testaments keine Rolle, sei es auf Holz, Glas oder auf Schiefertafel geschrieben.

Die eigenhändige Unterschrift des Erblassers sei aber unbedingt erforderlich. Nur sie gewährleiste ein Mindestmaß an Rechtssicherheit. Die Unterschrift erlaube es, den Erblasser zu identifizieren und stelle sein Bekenntnis zum Inhalt der Verfügung sicher.

Anders als Frau G.F.B. meine, ergebe sich die Gültigkeit der Erbeinsetzung auch nicht aus dem Zusammenhang mit den anderen Testamenten. Das lose auf den Tisch gelegte, mit Kugelschreiber geschriebene Testament von 2018 und das mit Filzstift geschriebene »Tischtestament« bilden keine Einheit. Es gebe keine Seitennummerierung und die Schriftstücke nähmen nicht aufeinander Bezug. Sie könnten nicht als zusammengehörige, einheitliche Willenserklärung angesehen werden. Zudem fehle bei beiden eine Unterschrift am Ende des Textes.

Sollte sich die Enterbung des Bruders als wirksam herausstellen, was in einem zweiten Verfahren geprüft werde, falle das Vermögen im Weg gesetzlicher Erbfolge an andere Verwandte.

Alleinerbe wurde im Testament durchgestrichen

In diesem vor dem Oberlandesgericht behandelten Streitfall wird die Erbeinsetzung auch ohne Unterschrift der Erblasserin widerrufen.

Eine Witwe war verstorben, Kinder hatte sie nicht. Nächste Verwandte war ihre Schwester. In der Wohnung der Witwe fand man ein handschriftlich verfasstes Testament, indem sie zuerst einen gemeinnützigen Verein als Alleinerben eingesetzt hatte. Später hatte sie nach der Formulierung »zu meinem Erben setze ich ein ...« den Namen des Vereins durchgestrichen und dahinter die Worte »wird noch genannt« notiert sowie das Datum der Änderung.

Ihre einzige Schwester beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dem widersprach der Verein, der zuerst hatte erben sollen. Die Änderung des Testaments zähle nicht, so der Einwand des Vereins, denn es fehle eine Ortsangabe und die Unterschrift der Erblasserin unter der Änderung.

Dennoch sprach das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 8 W 104/19) der Schwester das Erbe zu . Erblasser könnten ihr Testament jederzeit handschriftlich ergänzen und/oder ändern, auch durch eine Streichung. Zusätze oder Nachträge zum Testamentstext müssten unterschrieben sein, erklärte das OLG, eine Streichung jedoch nicht unbedingt. Denn eine Streichung beschränke sich darauf, den durchgestrichenen Text zu widerrufen.

Im konkreten Fall sei daher die Erbeinsetzung des Vereins von der Erblasserin wirksam widerrufen worden. Wenn wie hier statt des ursprünglich eingesetzten Erben kein anderer Erbe im Testament benannt werde, gelte die gesetzliche Erbfolge, also die Schwester der Verstorbenen. OnlineUrteile.de

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