Ein Erwerber einer Firma haftet nicht

Betriebsrentenansprüche und Insolvenz

  • Lesedauer: 2 Min.

Unternehmen, die einen insolventen Pleitebetrieb übernehmen, haften weiterhin nicht für vor der Insolvenz entstandene Ansprüche der betrieblichen Altersversorgung. Wie das Bundesarbeitsgericht (Az. 3 AZR 139/17 und Az. 3 AZR 878/16) in Erfurt entschied, gilt dies auch dann, wenn der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) den Ausfall nicht voll ersetzt. Ein Verstoß gegen EU-Recht liege darin nicht.

Konkret geht es um Betriebe der Branche der Automobilzulieferer. Der ursprüngliche Arbeitgeber hatte den beiden Klägern eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Deren Höhe sollte vom letzten Gehalt und von der Betriebszugehörigkeit abhängen.

2009 ging der ursprüngliche Arbeitgeber in Insolvenz, die Betriebe wurden aber von einem anderen Unternehmen übernommen. Der erste Kläger erhält daher für die bei dem Ex-Arbeitgeber erworbenen Ansprüche Zahlungen vom PSV und zudem eine Betriebsrente vom letzten Arbeitgeber. Beides zusammen ist aber weniger als es der ursprünglichen Zusage entspräche. Grund ist, dass der PSV für seine Zahlungen nicht den letzten Lohn vor der Rente heranzieht, sondern den letzten Lohn vor der Insolvenz.

Der zweite Kläger erhält ebenfalls eine Betriebsrente vom letzten Arbeitgeber, aber keine Leistungen des PSV. Grund ist, dass seine Ansprüche vor der Insolvenz noch nicht »unverfallbar« waren. Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit sind nach heutigem Recht zum Zeitpunkt der Insolvenz eine Versorgungszusage für mindestens drei Jahre und ein Mindestalter von 21 Jahren. Von ihrem letzten Arbeitgeber, der die insolventen Betriebe übernommen hatte, verlangen beide Kläger einen Ausgleich für die Einbußen bei ihren Betriebsrenten.

Nach früher ständiger Rechtsprechung bestand ein solcher Anspruch nicht. Grund ist, dass die Übernahme und Rettung von Betrieben aus der Insolvenz sonst erheblich weniger attraktiv wäre. Zuletzt hatte es aber Zweifel gegeben, ob dies mit EU-Recht vereinbar ist. Das BAG legte die Fälle daher dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor.

Dessen Urteil liegt nun für die abschließende Entscheidung dem BAG vor. Danach ist die bisherige Rechtsprechung auch mit EU-Recht vereinbar. Voraussetzung sei laut EuGH, dass für die Arbeitnehmer ein gewisser Mindestschutz besteht. Dieser sei in Deutschland durch die Ansprüche gegen den PSV gewährleistet, erklärte das BAG, auch wenn diese den Ausfall gegebenenfalls nicht vollständig abdecken. Eine Haftung des Erwerbers scheidet deshalb aus. AFP/nd

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