Wohin mit dem notwendigen Rollator?

Problemfälle für ältere mitbewohner

  • Lesedauer: 3 Min.

Der Vermieter ist in diesem Fall verpflichtet, diese Maßnahme zu dulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Recklinghausen (Az. 56 C 98/13) hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die gehbehinderte Mieterin einer im 1. Stock gelegenen Wohnung stellte ihren zusammengeklappten Rollator rechts neben der Haustür ab. Da dadurch aber der Zugang zum Keller behindert wurde, verlangte die Vermieterin die Entfernung des Rollators. Sie bot stattdessen an, dass ihr Ehemann bei entsprechender Bitte den Rollator in die Wohnung der Mieterin trägt oder dass die Mieterin ihren Rollator im Schuppen des Grundstücks abstellt. Da die Mieterin dies für unzumutbar hielt, kam der Fall vor Gericht.

Das Amtsgericht entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe zwar ihren Rollator nicht rechts neben der Haustür abstellen dürfen, da es dort zu einer Behinderung des Kellerzugangs gekommen sei. Jedoch habe sie den Rollator links neben der Haustür abstellen können. Dort sei es zu keiner Beeinträchtigung oder Behinderung gekommen. Die Vermieterin habe dies als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag dulden müssen. Es sei der Mieterin nach Ansicht des Amtsgerichts unzumutbar gewesen jedes Mal den Ehemann der Vermieterin zu bitten, den Rollator hochzutragen. Dies habe ebenso für das Abstellen im Schuppen gegolten. Denn die Mieterin könne die 20 Meter dorthin ohne Rollator nicht bewältigen.

Rollatoren sind keine Fahrräder

Ähnlich urteilte das Landgericht Hannover (Az. 20 S 39/05). Ein Vermieter darf älteren Hausbewohnern nicht verbieten, Rollatoren/Gehhilfen im Hausflur abzustellen. Allerdings müssen diese platzsparend zusammengeklappt an einem geeigneten Ort abgestellt werden.

Auch in dem Fall ging es um eine ältere, gehbehinderte Dame, die in der 1. Etage eines Miethauses wohnte und eine Gehhilfe benötigte. Sie stellte den Rollator unten im Hausflur ab, was der Vermieterin gar nicht passte.

Sie meinte, die Hausordnung würde das Abstellen des Rollators verbieten. Dort hieß es in Paragraf 8, dass Fahrräder unter anderem nicht im Hausflur abgestellt werden dürfen. Das Abstellen der Gehilfe schränke zudem die Nutzung des Treppenhauses für die anderen Mieter ein. Die Mieterin solle die Gehhilfe draußen vor dem Haus abstellen, wie ein Fahrrad, meinte die Vermieterin.

Dem wollte das Landgericht nicht folgen. Zwar verbiete die Hausordnung das Abstellen von Fahrrädern und anderer Gegenstände im Hausflur, jedoch gehöre ein Rollator nicht dazu, meinten die Richter.

Rollatoren seien nicht mit Fahrrädern vergleichbar. Rollatoren seien Stützapparate, die älteren und gehbehinderten Menschen ihre Bewegungsfreiheit und ihre Lebensqualität erhalten.

In einem Mehrfamilienhaus muss für Rollatoren ein Abstellplatz ermöglicht werden. Allerdings dürfe ein Vermieter verlangen, dass der Rollator platzsparend zusammengeklappt abgestellt werde. kostenlose-urteile.de/nd

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