Essen keine »unfallversicherte Tätigkeit«

Ehec-Infektion in kantine kein Arbeitsunfall

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Das entschied das hessische Landessozialgericht in Darmstadt (Urteil von 1. Juni 2021, Az. L 3 U 131/18). Das Gericht argumentierte, dass es sich bei der Nahrungsaufnahme um eine »private Verrichtung« handle, für die kein Unfallversicherungsschutz bestehe.

Die Klägerin war im Mai 2011 an einer Ehec-Infektion erkrankt und musste in der Folge stationär behandelt werden. Der Ehec-Erreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über aus Ägypten bezogenen Bockshornkleesamen nach Deutschland in einen Gartenbetrieb gelangt. Die Sprossen wurden auch an die Kantine des Betriebs geliefert, in dem die Frau aus Frankfurt am Main als Wirtschaftsprüferin beschäftigt ist.

Die Klägerin beantragte die Anerkennung als Arbeitsunfall. Sie habe sich entweder in der Kantine oder über eine Schmierinfektion im Betrieb infiziert. Zahlreiche weitere Mitarbeiter hätten sich ebenfalls infiziert.

Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag ab. Es sei nicht bewiesen, dass sich die Versicherte am Arbeitsplatz infiziert habe. Die Nahrungsaufnahme gehöre nicht zu den unfallversicherten Tätigkeiten. Sollte sich die Versicherte durch Kontakt mit Kollegen infiziert haben, sei »die Unfallkausalität ebenfalls zu verneinen«.

Das Landessozialgericht folgte der Auffassung der Berufsgenossenschaft und verneinte ebenfalls einen Arbeitsunfall. Eine Infektion in der Kantine sei zwar ein möglicher Ablauf, aber es handle sich beim Essen nicht um eine versicherte Tätigkeit. Bei einer möglichen Infektion in den Betriebsräumen hätte sich »allenfalls ein allgemeines Lebensrisiko, nicht aber ein besonderes betriebliches Risiko realisiert«. AFP/nd

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