Betriebsratsmitglied wird abgemahnt

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Der Arbeitgeber war der Ansicht, die Betriebsrätin habe unberechtigt ihren Arbeitsplatz verlassen. Es gehöre nicht zu ihren Aufgaben, an Gerichtsverhandlungen teilzunehmen. Die Folge war eine Abmahnung.

Das Bundesarbeitsgericht (Az. 7 AZR 893/93) nannte das Vorgehen des Arbeitgebers zulässig. Grundsätzlich dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmervertreter nicht jedes Mal abmahnen, wenn dieser irrtümlich davon ausgehe, mit dieser oder jener Aktivität Betriebsrataufgaben wahrzunehmen. Bei ungeklärten Rechtsfragen müsse es ungeahndet bleiben, wenn ein Betriebsratsmitglied Arbeitszeit unberechtigt versäume. Die Teilnahme an einem Kündigungsschutzprozess gehöre aber offensichtlich nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats. Die Abmahnung sei hier zu Recht erfolgt.

Sich selbst beurlaubt

Tritt ein Arbeitnehmer eigenmächtig einen noch nicht genehmigten Urlaub an, rechtfertigt das eine fristlose Kündigung. Sie ist wirksam. Dass der Arbeitnehmer vor der »Selbstbeurlaubung« Kündigungsschutzklage gegen eine fristgemäße Kündigung des Arbeitgebers erhoben hatte, ändert daran nichts. Bei gravierender Pflichtverletzung ist auch eine vorherige Abmahnung überflüssig, so das Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Az. 17 Sa 1/20). OnlineUrteile.de

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