Nach über 16 Jahren alte Änderung des Steuerrechts beanstandet

bundesverfassungsgericht zu erbbauzinsen

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Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts (Az. 2 BvL 1/11) erklärte diesen Teil der Reform im Nachhinein für nichtig, wie das Gericht am 11. Mai 2021 mitteilte. Dabei geht es um die Absetzbarkeit sogenannter Erbbauzinsen als Werbungskosten. Von der Entscheidung können unter bestimmten Umständen Steuerzahler profitieren, die 2004 Erbbauzinsen im Voraus gezahlt haben. Voraussetzung ist allerdings, dass sie gegen ihren Steuerbescheid damals vorgegangen waren.

Erbbauzinsen werden fällig, wenn jemand ein Erbbaurecht an einem Grundstück erwirbt. Hierbei wird das Grundstück nicht verkauft, aber es muss bebaut werden. Oft läuft ein solches Erbbaurecht über 99 Jahre. Für die Nutzung bekommt der Grundstückseigentümer Erbbauzinsen, die im Voraus gezahlt werden.

Im konkreten Fall hatte der Kläger im August 2004 einen Anteil an einem Erbbaurecht erworben. Die geleisteten Erbbauzinsen von 36 350 Euro machte er in vollem Umfange in seiner Steuererklärung als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wollte aber nur den auf das Steuerjahr entfallenden Anteil (1/99) anerkennen, also 368 Euro. Hintergrund war die Gesetzesänderung. 2003 hatte der BFH klargestellt, dass als Einmalzahlung geleistete Erbbauzinsen nach damaliger Rechtslage auf einen Schlag von der Steuer abgesetzt werden konnten. Die damalige Bundesregierung brachte eine Neuregelung auf den Weg: Seit Dezember 2004 ist die Vorauszahlung anteilig über die gesamte Laufzeit zu verteilen.

Die Neuregelung war rückwirkend für alle Vorauszahlungen seit Anfang 2004 eingeführt worden. Das verstößt gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, so das Bundesverfassungsgericht. Betroffene Steuerzahler hätten nicht mit einer Verschärfung rechnen müssen. Somit wird das nun seit zehn Jahre anhängige Verfahren zu Gunsten des Klägers abgeschlossen. dpa/nd

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