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Wo sich tatsächlich Alkohol versteckt: Kuchen, Croissants und Fertigsuppen

Verbraucherzentrale Brandenburg bemängelt unzureichende Kennzeichnung in Lebensmitteln

  • Lesedauer: 2 Min.

Vor allem Schwangere, Eltern und abstinente Alkoholiker sind auf eine eindeutige Kennzeichnung angewiesen. So hatte eine Verbraucherin bedenkenlos verpackte Kuchenriegel gekauft. Diese wollte sie ihrer Enkelin mit in die Kita geben. Beim Öffnen der Verpackung bemerkte sie einen Alkoholgeruch. Sie las daraufhin auf der Rückseite die Zutatenliste. Dort war kaum lesbar tatsächlich Alkohol als Zutat angegeben.

»Das ist kein Einzelfall«, sagt Silke Vollbrecht, Verbraucherberaterin für Lebensmittel bei der VZB. »Nur die wenigsten Hersteller kennzeichnen den Alkoholgehalt auf der Schauseite des Lebensmittels«, kritisiert sie.

Große Bandbreite der Produkte

Die Expertinnen der VZB sind der Beschwerde der Verbraucherin nachgegangen und haben Produkte zusammengetragen, in denen sich Alkohol versteckt. Die Bandbreite reicht von Desserts wie Kuchen mit Füllung und Croissants über Aufback-Brötchen bis hin zu Fertigsuppen und Saucen.

»Schon durch kleine Mengen Alkohol gewöhnen sich Kinder frühzeitig an den Alkoholgeschmack, wodurch die Hemmschwelle, Alkohol oder Alkopops zu probieren, sinken kann. Die Produzenten sind hier in der Verantwortung«, fordert Silke Vollbrecht.

Wenn Hersteller Alkohol als Zutat verarbeiten, müssen sie diesen zwar in der Zutatenliste aufführen. Dort kann er aber unter verschiedenen Begriffen wie Trinkalkohol, Ethanol, Ethylalkohol oder Äthanol angegeben sein. Weitere alkoholhaltige Zutaten sind beispielsweise Weinbrände oder Spirituosen wie Sherry, Cognac und Marc de Champagne.

Kennzeichnung nicht verpflichtend

»Eine deutliche Kennzeichnung auf der Schauseite der Verpackung ist bislang nicht verpflichtend. Auch bei unverpackten Lebensmitteln wie lose verkauften Pralinen oder Gerichten im Restaurant gibt es keine Kennzeichnungspflicht. Das muss der Gesetzgeber ändern«, so die Verbraucherschützerin.

Bei Getränken besteht erst ab einem Alkoholgehalt von 1,2 Volumenprozenten eine Kennzeichnungspflicht. Als »alkoholfrei« darf man Getränke sogar kennzeichnen, wenn sie bis zu 0,5 Volumenprozent Restalkohol enthalten.

»Wer sicher gehen will, kauft Bier mit der Angabe 0,0 Prozent Alkohol«, rät die Expertin und verweist darauf, dass auch Malzbier meist geringe Mengen Alkohol enthält. Eine entsprechende Kennzeichnung fehlt jedoch häufig. Deshalb sollten gerade Kinder auf den Verzehr von Malzbier verzichten.

In welchen Fertigprodukten sich Alkohol versteckt und weitere Infos finden Interessierte unter www.verbraucherzentrale-brandenburg.de/lebensmittel-ernaehrung/alkohol-in-lebensmitteln VZB/nd

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