Online-Pokerspiele steuerpflichtig?

steuertipp

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Wer im Jahr über 400 Stunden spielt und erhebliche Gewinne erzielt, muss Einkommens- und Gewerbesteuer zahlen. Das geht aus einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Az. 11 K 3030/15 E,G) vom 10. März 2021 hervor, über das das Rechtsportal des Deutschen Anwaltvereins informiert.

Der 20-jährige, ledige Kläger wohnte im elterlichen Haushalt und studierte seit dem Wintersemester 2008/2009 Mathematik und Physik mit Nebenfach. Seit Herbst 2007 widmete er sich im Internet Poker-Einzelspielen, zunächst nur mit Cent-Beträgen als Einsätze. Dabei erzielte er bis Ende 2008 einen Gesamtgewinn von ca. 1000 US-Dollar. 2007 und 2008 spielte er monatlich etwa fünf bis zehn Stunden und ab 2009 bei vier Online-Pokerportalen. Er erhöhte seine Einsätze bis zu einem niedrigen zweistelligen US-Dollar-Betrag. 2009 kam er auf geschätzte 446 Stunden Online-Poker und erzielte einen Gesamtgewinn von 82 826 Euro. In den Folgejahren vervielfachten sich seine Gewinne.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass er aufgrund der Teilnahme an den Online-Pokerspielen steuerpflichtige Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb erzielt habe und erließ für das Streitjahr 2009 einen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheid. Ab Oktober 2009 habe er gewerblich Online-Poker gespielt, so das Finanzgericht. Auf diese Gewinne müsse er demzufolge Gewerbesteuer zahlen.

Bei der vom Kläger gespielten Variante handele es sich um ein Geschicklichkeits- und nicht um ein Glücksspiel, das gewerbliche Einkünfte ausschließe. Hier überwiege nicht der Zufall, sondern das Geschicklichkeitsmoment. Für die Annahme gewerblicher Einkünfte sei es erforderlich, sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zu beteiligen. Dies habe er getan, indem er »eine Leistungsbeziehung mit seinen Mitspielern am (virtuellen) Pokertisch eines Online-Portals unterhalten und nach außen hin für Dritte erkennbar in Erscheinung getreten« sei. Auch habe er mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt. Das folge aus der Dauer des Online-Pokerspielens und aus der durchweg vorteilhaften Gewinnerzielung.

Durch die Steigerung der Spielzeit und Höhe der Einsätze habe der Kläger aber erst ab Oktober 2009 die Grenze von einer reinen Hobbyausübung hin zu einem »berufsmäßigen« Online-Pokerspiel überschritten, die steuerpflichtig ist. DAV/nd

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