Ist für die Vertagung erneut eine Einladung erforderlich?
wenn eine Eigentümerversammlung nicht zu ende geführt werden kann
Was ist zu tun, wenn auch nach mehreren Stunden erst einige Punkte der Tagesordnung abgearbeitet sind? Muss eine neue Eigentümerversammlung unter Beachtung aller Modalitäten einberufen werden? Oder kann einfach am neuen Termin weitergemacht werden?
Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Entscheidung des Amtsgericht Düsseldorf (Az. 290a C 189/19), auf die die AG Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein hinweist.
In dem zu entscheidenden Fall war gegen 21.45 Uhr am Abend der Versammlung klar, dass ein schnelles Ende nicht zu erwarten war. Es wurde dann auf Vorschlag des Verwalters per Geschäftsordnungsbeschluss einstimmig beschlossen, die Versammlung auf einen anderen Tag am selben Ort zu vertagen.
Die in der zweiten Versammlung gefassten Beschlüsse wurden von einzelnen Eigentümern unter anderem deswegen angefochten, da für den Fortsetzungstermin eine neue formelle Einladung unstreitig gefehlt hat. Die übrigen Eigentümer waren hingegen der Auffassung, eine solche erneute förmliche Einladung sei entbehrlich gewesen.
Dieser Auffassung folgte das Amtsgericht in seiner Entscheidung. Zunächst stellte es fest, dass die Eigentümer über eine Vertagung bzw. Fortsetzung der Eigentümerversammlung durch einen Geschäftsordnungsbeschluss grundsätzlich entscheiden können. Darüber hinaus entschied das Gericht, dass für diese Fortsetzungsversammlung nicht erneut eine formelle Einladung erforderlich ist.
Der Zweck der Einladung ist es, die Eigentümer über die anstehenden Tagesordnungspunkte in Kenntnis zu setzen, so dass diese sich ausreichend informieren können und auf diese Weise in der Lage sind, sich eine Meinung zu bilden.
Dieser Zweck ist mit der Einladung zur ersten Versammlung bereits erreicht. Denn schon in Vorbereitung auf den ersten Termin hatten die Eigentümer nach der Auffassung des Gerichtes ausreichend Gelegenheit, sich auf die einzelnen Tagesordnungspunkte vorzubereiten. Dies gilt erst Recht, so das Amtsgericht Düsseldorf, wenn ihnen durch die Fortsetzung der Versammlung sogar noch mehr Zeit zur Vorbereitung eingeräumt wird. DAV/nd
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