Ohne Maske besteht kein Anspruch auf Beschäftigung

rechtsstreit um Ärztlich attestierte Befreiung von der Maskenpflicht

  • Lesedauer: 2 Min.

Ein Arbeitgeber darf dieses Verlangen, keine Maske zu tragen, allein schon wegen seiner Fürsorgepflicht im Betrieb verweigern. Der Arbeitnehmer ist in diesem Fall arbeitsunfähig und auch ohne einen Anspruch auf Homeoffice.

Die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine darauf fußende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln (Az. 2 SaGa 1/21) vom 12. April 2021.

Der Kläger arbeitete als Verwaltungsmitarbeiter in einem Rathaus. Die Beklagte hatte mit einem Schreiben vom 6. Mai 2020 angeordnet, dass in den Räumlichkeiten des Rathauses das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für Besucher und Beschäftigte gleichermaßen Pflicht sei.

Daraufhin legte der Kläger zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht und ebenfalls von der Pflicht zum Tragen von Gesichtsvisieren jeglicher Art befreiten. Die Beklagte wollte allerdings den Mann nicht ohne eine Gesichtsbedeckung im Rathaus beschäftigen.

Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrte nun der Kläger im Eilverfahren seine Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung. Alternativ, erklärte er, wollte er im Homeoffice beschäftigt werden.

Dies blieb jedoch erfolglos. Die beklagte Stadtverwaltung war nicht verpflichtet, den Mitarbeiter ohne eine Maske zu beschäftigen. Aufgrund von diversen Vorschriften ergebe sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, zum größtmöglichen Schutz seine Beschäftigten die Pflicht zum Tragen einer Maske anzuordnen.

Außerdem sei diese Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt, urteilten die Richter. Das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei jemand ärztlich attestiert nicht zum Tragen der Maske in der Lage, so sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht weiter zu beschäftigen.

In diesem Fall lehnte das Landesarbeitsgericht auch einen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Homeoffice ab. Denn zumindest Teile seiner Aufgaben müssten im Rathaus erledigt werden.

Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigen, so dass ein Homeoffice-Arbeitsplatz derzeit nicht eingerichtet werden müsse. DAV/nd

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