Zahlen & Fakten
Kind von Paaren kostet im Schnitt 763 Euro im Monat
Paare mit einem Kind gaben im Jahr 2018 im Schnitt 763 Euro für den Nachwuchs aus. Das sind mehr als ein Fünftel der gesamten Konsumausgaben in diesem Haushaltstyp. Alleinerziehende gaben für ein Kind 35 Prozent ihres verfügbaren Geldes aus (710 Euro). Im Vergleich zu 2013 (660 Euro) sind die Ausgaben für ein Kind um 16 Prozent gestiegen, die gesamten Konsumausgaben sogar um 17 Prozent.
Bei den Ausgaben für Kinder wurden die Kosten für Ernährung, Bekleidung und Wohnkosten zugrunde gelegt. Hierauf entfiel rund die Hälfte der Ausgaben für den Nachwuchs. Auf Freizeit, Unterhaltung und Kultur entfielen rund 15 Prozent. Mit steigender Kinderzahl sinken die Ausgaben je Kind. Für zwei Kinder gab ein Paarhaushalt im Schnitt 1276 Euro monatlich aus, für drei Kinder 1770 Euro.
Je älter die Kinder sind, desto höher sind die finanziellen Belastungen. Paare mit einem Kind im Alter von bis zu 6 Jahren gaben 679 Euro im Monat aus. Hier spielt die Kinderbetreuung als Ausgabeposten eine größere Rolle. Für Jugendliche von 12 bis unter 18 Jahren sind es bei einem Kind durchschnittlich 953 Euro monatlich. Hier fallen die höheren Ausgaben für Nahrungsmittel und die Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur stärker ins Gewicht.
Kostenfreie Kopien der Examensklausuren?
Absolventen von Staatsexamen haben Anspruch auf kostenlose Zusendung von Kopien der Klausuren, so das Oberverwaltungsgerichts Münster und verwies auf die Datenschutzgrundverordnung.
Im verhandelten Fall ging es um einen Juristen aus Essen, der nach erfolgreichem zweiten Staatsexamen beim Landesjustizprüfungsamt seine Klausurunterlagen sowie das Prüfergutachten angefordert hatte. Die Behörde forderten daraufhin von ihm einen Kostenvorschuss für die Kopien in Höhe von 69,70 Euro für 348 Seiten.
Dagegen wandte sich der Kläger und bekam wie schon in erster Instanz nun auch vom Oberverwaltungsgericht in Münster Recht. Sein in der Datenschutzgrundverordnung verankerter Anspruch auf eine Kopie personenbezogener Daten umfasse eben auch eine unentgeltliche Kopie der Prüfungsunterlagen, so das OVG. Es lasse sich auch kein unverhältnismäßig großer Aufwand für das Prüfungsamt feststellen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Streitfalles ließ das OVG Münster jedoch die Revision zu.Agenturen/nd
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