Mein Balkon gehört mir - ist das wirklich so?

Fragen zum Wohneigentum

  • Lesedauer: 3 Min.

Auch wenn in der Gemeinschaftsordnung etwas anderes steht, das wäre unwirksam. Das hat zur Folge: Über Gestaltung, Sanierung oder Erneuerung entscheiden alle - bezahlen muss solche Maßnahmen trotzdem mitunter der Einzelne. Worauf ist zu achten?

Bei der Gestaltung

Wer sich jetzt als Eigentümer einer Eigentumswohnung mit Balkon auf die Stunden im Freien freut, aber dieses Glück unbeobachtet genießen will und deshalb die Balkonbrüstung aus Glas oder Metallstäben mit einem Sichtschutz aus Schilfmatten oder Segeltuch blickdichten will, sollte besser erst mal in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob die das erlaubt.

»Sonst kann das wegen der optischen Auswirkung auf die Fassade als bauliche Änderung gelten«, erklärt Sandra Weeger-Elsner, Rechtsberaterin beim Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum (WiE). »Das heißt: Es ist in der Regel die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.«

Das gilt erst recht für Projekte wie Balkonverglasung, Umbau des Balkons zu einem Wintergarten, Ersatz des Balkongeländers oder die Montage von Jalousien, sogar für die Erhöhung einer Trennwand zum Nachbarbalkon, wenn diese etwa nur die Höhe der Balkonbrüstung hatte. Wer ohne Genehmigung baut, kann im ungünstigsten Fall zum Rückbau auf eigene Kosten gezwungen werden.

Bei der Bepflanzung

Mehr Freiheit hat der Eigentümer bei der Balkonbepflanzung. Rechtsanwältin Weeger-Elsner: »Das ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Gemeinschaftsordnung nichts zu dieser Frage sagt, auch wenn die Pflanzen von außen sichtbar sind.« Allerdings darf das keine Nachteile für die anderen haben, etwa weil die Pflanzen zu den Nachbarn hinüberwuchern, Gießwasser von außenhängenden Blumenkästen sie ständig berieselt oder Wurzeln eine Isolierschicht beschädigen. Immer erlaubt ist eine von außen nicht sichtbare Bepflanzung, wenn sie auch sonst keine Nachteile mit sich bringt.

Bei den Kosten

Eine ganz andere Frage ist, wer die Kosten von Instandhaltung, Reparatur und Erneuerung der Balkone zu tragen hat. Das ist die Eigentümergemeinschaft, wenn die Gemeinschaftsordnung dazu nichts sagt. Oft bestimmt sie aber, dass die Pflicht zu Instandhaltung und Reparatur der Balkone einschließlich Kosten den einzelnen Eigentümer trifft. Das gibt ihm aber nicht das Recht, den Balkon bei einer Reparatur nach seinem Geschmack zu gestalten: Er muss den bisherigen Zustand wiederherstellen.

»Die Gemeinschaft entscheidet, wann saniert wird«, sagt Sandra Weeger-Elsner. »Dabei muss sie nicht auf die finanzielle Situation der Einzelnen Rücksicht nehmen.«

Beim Wohnungskauf

Das alles ist auch wichtig beim Wohnungskauf. Wer bei der Besichtigung einen Balkon sieht und vom Wintergarten träumt, sollte vorab besser in der Gemeinschaftsordnung nachlesen, ob ein solcher Umbau erlaubt ist - wahrscheinlich nicht. Dabei sollte man auch auf andere Einschränkungen der Nutzungsrechte und auf die Frage achten, wer Sanierungskosten trägt. WiE/nd

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