Gebühren für Kabelfernsehen: Was gilt jetzt?

Neues Telekommunikationsgesetz (TKG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft

  • Lesedauer: 3 Min.

Dürfen Vermieter - wie bisher üblich - die Kabelgebühren auf die Mieter umlegen oder ist es ihnen zumindest bei Mietverträgen, die erst nach Inkrafttreten des reformierten TKG vereinbart werden, verboten?

Vermieter dürfen eine Kabelfernsehgebühr bis zum 30. Juni 2024 auf die Mieter umlegen. Das gilt auch für Mietverträge, die ab dem 1. Dezember 2021 geschlossen werden.

Die Umlage entfällt aber, wenn die Vermieter die Verteilanlage für das Breitbandnetz erst nach dem 30. November 2021 errichtet haben. Das ist alles in Artikel 15 des Telekommunikationsmodernisierungsgesetzes geregelt. Voraussetzung für die Umlagemöglichkeit ist, dass die Umlage der Kabelgebühren mietvertraglich wirksam vereinbart ist. Ist dies der Fall, müssen Mieter die Umlage auch übernehmen, wenn sie kein Fernsehgerät besitzen.

Hinweis: Der Bundesgerichtshof verhandelte am 8. Juli 2021 über die Frage, ob in Mietverträgen über Wohnraum vereinbart werden darf, dass Mieter für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten Breitbandkabelanschluss gebunden sein dürfen, sprich, dass die »Zwangsumlage« von Kabelgebühren rechtmäßig ist. Die Urteilsverkündigung wird allerdings erst im Oktober 2021 erwartet.

Keine Überteuerung

Die Kabelgebühren dürfen nicht überteuert sein, ansonsten ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzt. Kosten von gut 250 Euro jährlich für einen Mieter sind aber noch als angemessen anzusehen (Amtsgericht Duisburg, Az. 79 C 3529/14).

Keine umlagefähigen Betriebskosten sind einmalig anfallende Kosten für den Anschluss. Auch die Kosten für eine Reparatur oder Störungsbeseitigung dürfen Vermieter nicht umlegen.

Die Klausel zur Bindung der Mieter an einen vom Vermieter zur Verfügung gestellten Kabelanschluss findet sich in der Regel nur in Mietverträgen von Großvermietern. Die monatlichen Kabelgebühren belaufen sich bei Anschlüssen, die jene bereitstellen, nach Einschätzung des Deutschen Mieterbundes auf 12 bis 14 Euro für einen Mieterhaushalt.

Das ist dann auch der Betrag, den die Mieter durch den Wegfall der Zwangsumlage ab Juli 2024 einsparen können.

Wollen Mieter einen eigenen Kabelvertrag abschließen, werden sie kaum ein günstigeres Angebot bekommen, da Großvermieter »Mengenrabatt« erhalten. Sparen können Mieter natürlich, wenn sie auf Kabelfernsehen verzichten und sich stattdessen zum Beispiel über das Internet, DVB T2 oder anderweitig versorgen - was sicher auf viele Haushalte zutrifft.

Müssen Mieter die Kabelgebühr weiterzahlen oder dürfen sie die Gebühr sofort mit Monatsfrist kündigen?

Ist die Umlage der Kabelfernsehgebühr im Mietvertrag wirksam vereinbart, müssen Mieter sie bis zum 30. Juni 2024 als Betriebskosten zahlen. Kündigen können sie nicht. Das war zwar ursprünglich im Referentenentwurf zum Telekommunikationsmodernisierungsgesetz so vorgesehen, wurde jedoch geändert. Mieter können aber bei Vorlage der Betriebskostenabrechnung beanstanden, dass die Gebühr nicht mehr umlagefähig ist. Das betrifft jedoch erstmals die Abrechnung für 2024. Aus: MieterZeitung 4/2021
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