Einhaltung in Arzt- Praxis verlangen

corona-regeln

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Das bestätigte auch ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße (Az. 5 K 125/21.NW) vom 17. August 2021.

Im verhandelten Fall hielt eine Fachärztin in ihrer Praxis die Hygienebestimmungen nicht ein und ging sogar aktiv dagegen vor. Sie hatte in ihrer Praxis folgende Aushänge angebracht: »Es besteht KEINE MASKENPFLICHT in unserer Praxis« - »Ich respektiere ihre Angst und setze gerne eine Maske auf, wenn Sie das möchten (auch wenn das aus wissenschaftlicher Sicht nicht sinnvoll ist)« - »Corona ist nicht gefährlicher als eine Grippe!« - »Politiker treffen Entscheidungen ohne zuverlässige Datenbasis«.

Das Tragen von Masken wurde von ihr und ihren Mitarbeitern unterlassen. Daraufhin verfügte der Landkreis, dass die Corona-Maßnahmen in der Praxis eingehalten und die Plakate abgehängt werden. Die Ärztin weigerte sich und klagte, weil sie meinte, sie könne Patienten oder Mitarbeiter nicht zu einer bestimmten Verhaltensweise zwingen. Medizinisch sei der Nutzen der Masken ohnehin höchst zweifelhaft.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. In der Praxis müssten die Maßnahmen eingehalten werden. Als Betreiberin einer Gesundheitseinrichtung müsse sie darauf hinwirken, dass die notwendigen Hygiene- und Schutzmaßnahmen beachtet werden. Die Anordnung des Landkreises ist rechtmäßig. DAV/nd

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