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Diebstahl von Navi trotz Safe-Lock-Funktion

Kaskoversicherung verweigert zahlungsÜbernahme

  • Lesedauer: 3 Min.

Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (Az. 6 U 138/19), die am 14. Januar 2021 getroffen wurde.

Der Kläger meldete seiner Versicherung den Diebstahl mehrere Fahrzeugteile. Die Kaskoversicherung lehnte die Übernahme des Schadens ab. Sie meinte, der Diebstahl sei vorgetäuscht.

Aufgrund der Umstände war das Gericht auch von einem vorgetäuschten Diebstahl überzeugt. In diesem Fall sprachen gegen den Kläger mehrere Indizien. So wurde der Bordmonitor und das Navigationssystem ohne Beschädigungen ausgebaut. Auch wurden die Schrauben nach Demontage der Scheinwerfer wieder eingesetzt, obwohl die Safe-Lock-Funktion eingeschaltet war. Es wurde zwar ein Fenster eingeschlagen, doch der untere Teil des Fensters war noch vorhanden. Das Gericht konnte daher nicht nachvollziehen, wie ein Dieb ins Fahrzeug gelangen konnte. »Es ist nicht vorstellbar, wie eine Person durch das entstandene kleine Loch in das Fahrzeug geklettert sein soll, ohne diesen unteren Bereich der eingeschlagene Scheibe beiseite zu drücken.«

Wegen des Safe-Lock-Systems könne ein vermeintlicher Dieb den innen liegenden Türöffner nicht betätigen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der vermeintliche Täter überhaupt in das Fahrzeug gelangt sein sollte, ohne einen entsprechenden Zugangsschlüssel zu haben, so das Gericht, das die verweigerte Zahlung als rechtmäßig bestätigt.

Lackschäden bei Diebstahl von Teilen werden ersetzt

Zum Schadenersatz beim Diebstahl von Autoteilen gehört auch die Reparatur der Beschädigungen. Der Dieb muss also auch die Ansprüche bei Lackschäden erstatten.

Dies ergab sich aus einem Vergleich vor dem Amtsgericht München (Az. 112 C 8143/21). Dort hatten sich der Geschädigte und der Täter auf die Bezahlung des Lackschadens, der durch den Diebstahl der Fahrzeugteile entstanden war, geeinigt. Das Gericht hatte noch darauf hingewiesen, dass es den Anspruch für berechtigt hielt, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Der Beklagte hatte den Diebstahl im Strafverfahren gestanden. Er stahl im Zeitraum von November 2019 bis 12. Mai 2020 Blinkerglas, Chromblenden, Chromschriftzüge »304« und »Peugeot«, Fensterhebelschalter und Fensterkurbeln, Holzdekorleisten, Rückspiegel, Schaltknauf, Sonnenblenden, Spritzwasserpumpe, Tankdeckel, Radioknöpfe, eine Radio-Kunststoffplatte und eine Radio-Metallblende sowie entsprechende Kfz-Embleme »304« und »Peugeot« im Verkaufswert von etwa 400 bis 500 Euro. Der Kläger fand im Internet Kleinanzeigen, in denen genau die fehlenden Teile angeboten wurden und deren Urheber zudem auch in der Nähe des Tatorts wohnte. So wurde der Täter überführt.

Der Kläger wollte aber auch die beim Abmontieren der Teile entstandenen Schäden an der frischen Lackierung des Cabrios ersetzt bekommen. Der Beklagte bestritt, die geltend gemachten Schäden verursacht zu haben, noch dazu in dieser Höhe. Das verstaubte Fahrzeug sei über Monate allgemein zugänglich gewesen. Der Kläger hielt dem entgegen, dass Beschädigungen exakt an den Stellen zu finden seien, an denen die Teile - wohl mit Hebelkraft - entfernt worden seien.

In der Güteverhandlung wies der Amtsrichter zunächst auf das Kostenrisiko des hier vom Gericht einzuholenden Gutachtens eines von beiden Seiten unabhängigen, neuen Sachverständigen hin. Für das Gericht würden auch keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass die Schäden vom Beklagten verursacht worden sei. Die Kosten dieses Gutachtens müsste letztendlich der Beklagte zahlen.

Daraufhin einigten sich die beiden Parteien auf eine Zahlung von 1400 Euro statt der eingeklagten 1640 Euro an den Kläger. DAV/nd

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