Kein Anspruch auf Mehrlingszuschlag
mehrfachadoption
Das entschied das Landessozialgericht in Essen laut Mitteilung vom 25. November 2021 im Fall eines Mannes, der nach der Adoption der vier Kinder seiner Ehefrau Mehrlingszuschläge in Höhe von 300 Euro pro Kind gefordert hatte. Er hatte argumentiert, dass Mehrfachadoptionen mit Mehrlingsgeburten vergleichbar seien.
Der Zuschlag wurde ihm jedoch verwehrt, wogegen er sich vor dem Sozialgericht in Dortmund wehrte und scheiterte. Auch seine Berufung gegen das Urteil vom Landessozialgericht blieb nun ohne Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts steht dem Mann kein Mehrlingszuschlag zu. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass bei einer Adoption mehrerer Kinder und der Geburt von Drillingen oder Vierlingen »kein vergleichbarer Sachverhalt« vorliege.
Am Anfang sei das Zusammenleben mit adoptierten Kindern sicherlich »mit besonderen Anforderungen« verbunden, so das Gericht. Ein erheblicher Unterschied sei jedoch, dass adoptierte Kinder mitunter deutlich älter seien als Neugeborene und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. Zudem habe der klagende Mann mit den zwischen drei und zehn Jahre alten Kindern zum Zeitpunkt der Adoption bereits über zwei Jahre in einem gemeinsamen Haushalt gelebt.
Nur für die »besonderen Belastungen« durch Mehrlingsgeburten einen Zuschlag auszuzahlen, verletze nicht den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz, so das Landessozialgericht. Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. AFP/nd
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