Warum die gesetzliche Versicherung für den Unfall nicht zahlt?

Bauunfall bei der Familienhilfe

  • Lesedauer: 1 Min.

In solchen Fällen bestehe kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz, teilte das Thüringer Landessozialgericht (Az. L 1 U 342/19) am 16. November 2021 in Erfurt mit. Die Unfallkasse Thüringen habe deshalb das Vorliegen eines Arbeitsunfalls zu Recht verneint.

Der Kläger hatte seinem Bruder beim Gerüstabbau auf dessen Wohngrundstück geholfen. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen an einem Fuß zu. Als die Unfallkasse nicht zahlen wollte, klagte er beim Sozialgericht und unterlag.

Das Landessozialgericht wies die Berufung zurück. Es sei die Ansicht zu bestätigen, wonach der Kläger als enger Familienangehöriger bei der Hilfeleistung auf einer Baustelle nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Zwar könnten auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten außerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses als sogenannte Wie-Beschäftigung unterm Unfallschutz stehen. Im vorliegenden Fall hätten die Voraussetzungen dafür jedoch nicht vorgelegen. Auch das zeitliche Maß der Hilfe, die sich in einem überschaubaren Umfang hielt, habe für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis gesprochen. dpa/nd

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