Was gilt eigentlich zur Weihnachtszeit?

fragen & antworten zum arbeitsrecht rund um die jahreswende

  • Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung
  • Lesedauer: 3 Min.

Alle Jahre wieder stellen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rund um die Tage um Weihnachten und Silvester die gleichen Fragen:

An welchen Tagen muss ich arbeiten beziehungsweise welche Tage sind frei?

Gibt es Feiertagszuschlag?

Kann der Chef Urlaubssperren verhängen?

Habe ich ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Da können schon Unsicherheiten aufkommen, denn man möchte unbeschwert in diese bewegte Zeit gehen.

Weihnachtstage sowieso frei - oder?

Die letzten Besorgungen erledigen, Baum schmücken oder das Festessen vorbereiten - aber arbeiten an Heiligabend? Der 24. Dezember ist kein gesetzlicher Feiertag. Wer frei haben möchte, muss an diesem Tag Urlaub nehmen. Gleiches ist übrigens auch an Silvester der Fall.

Manche Betriebe legen jedoch für diese Tage vertraglich fest, dass sie nur als halbe Arbeitstage gelten oder sogar ganz frei sind. Was viele nicht wissen: Gibt der Arbeitgeber allen Mitarbeitern jedes Jahr an Heiligabend und Silvester frei, entsteht nach drei Jahren eine sogenannte »betriebliche Übung«. Die Beschäftigten haben auch in Zukunft einen Rechtsanspruch darauf haben, an diesen Tagen wieder freizubekommen.

Ein gesetzliches Beschäftigungsverbot gibt es am 25. und 26. Dezember sowie am 1. Januar. Dieses gilt nicht für diejenigen, die beispielsweise bei Not- und Rettungsdiensten, im Krankenhaus, in Gaststätten oder bei der Feuerwehr arbeiten.

Gibt es Feiertagszuschlag?

Wer an einem gesetzlichen Feiertag zur Arbeit muss, rechnet sicher damit, einen Feiertagszuschlag zu bekommen. Doch ein Recht darauf gibt es nicht. Ob es einen Feiertagszuschlag in einem Unternehmen gibt oder nicht, ist grundsätzlich in der Betriebsvereinbarung, im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Ohne eine entsprechende Regelung kann jedoch ein Feiertagszuschlag auch aus einer betrieblichen Übung entstehen.

Urlaubssperre zwischen den Jahren?

Viele Arbeitnehmer möchten um die Weihnachtstage Urlaub nehmen. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, den Urlaubswünschen seiner Mitarbeiter nachzukommen. Dennoch kann im Betrieb zwischen für diesen Zeitraum eine Urlaubssperre verhängt werden.

Eine Urlaubssperre muss jedoch einen dringenden betrieblichen Grund haben. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn wegen Grippe- und Erkältungszeit viele Ausfälle zu erwarten sind und zusätzlich Mitarbeiter urlaubsbedingt nicht arbeiten.

Würde es dann etwa in einer Wirtschaftsprüfungskanzlei zu vielen Ausfällen kommen, während zum Jahreswechsel dort die Jahresabschlüsse erstellt werden müssen, könnte dies eine Urlaubssperre rechtfertigen.

Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, so muss dieser einer Urlaubssperre zustimmen.

(K)ein Recht auf Weihnachtsgeld?

Geschenke zu Weihnachten gehören einfach dazu - und die wollen auch bezahlt werden. Wie praktisch, dass zum Gehalt noch Weihnachtsgeld hinzukommt. Oder?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld haben Arbeitnehmer nicht. Sofern es dazu Regelungen im Unternehmen gibt, sind diese tarif- oder einzelvertraglich festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass Weihnachtsgeld ohne Regelung an die Mitarbeiter gezahlt wird.

Wird es über mindestens drei Jahre ausbezahlt, kann auch hier wieder eine betriebliche Übung entstehen - dann haben Arbeitnehmer ohne schriftliche Regelung weiterhin Anspruch auf Weihnachtsgeld.

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