Wen dürfen Mieter dauerhaft in ihrer Wohnung aufnehmen?

  • Lesedauer: 2 Min.
Ich will meine pflegebedürftige alte Mutter in meiner Wohnung aufnehmen. Muss ich dafür die Erlaubnis des Vermieters einholen oder kann ich das ohne weiteres tun?
Norbert K., Schwerin

Nach der Rechtsprechung sind Mieter grundsätzlich nicht berechtigt, weitere Personen ohne Erlaubnis des Vermieters ständig aufzunehmen. Ausnahmen davon sind nächste Familienangehörige, zum Haushalt gehörende Angestellte und Personen des Pflegedienstes, auf die der Mieter angewiesen ist.
Was sind nun aber nächste Familienangehörige? Dazu zählen der Ehepartner, die gemeinsamen Kinder bzw. Stiefkinder und unter Umständen auch Enkel. Brüder oder Schwestern des Mieters zählen laut Rechtsprechung nicht dazu. Bei den Eltern eines Mieters kommt es auf die näheren Umstände an. Auch die Art und Größe der Wohnung, sowie deren Eignung für die Aufnahme weiterer Personen spielen dabei eine Rolle. Im Regelfall ist gegen die Aufnahme von Eltern nichts einzuwenden, wenn hierfür Bedarf besteht und auch genügend Platz in der Wohnung vorhanden ist. Was offensichtlich bei dem Fragesteller der Fall ist. Mieter müssen zwar die Aufnahme von solchen Verwandten dem Vermieter mitteilen, aber die Rechtmäßigkeit der Aufnahme hängt nicht von der Zustimmung des Vermieters ab. Wenn Angehörige aufgenommen worden sind, gilt der Schutzbereich des Mietvertrages auch für sie. Sie können vom Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn sie durch einen Mangel an der Mietsache Schaden erleiden. Die Haftung des Vermieters erstreckt sich auf Personen-, Sach- und Vermögensschäden.
Für Mieter ergibt sich in all diesen Fällen, dass auch sie für das Verhalten der aufgenommenen Personen einzustehen haben. Wird zum Beispiel der Hausfrieden durch aufgenommene Personen gestört, kann der Vermieter laut § 569, Abs. 2 BGB kündigen.
Mit diesem Problem ist noch mehr verbunden. Solange der Mieter lebt, haben Vermieter beispielsweise keinen Anspruch darauf, dass die aufgenommenen Familienangehörigen dem Mietverhältnis beitreten. Ist der Mieter gestorben, gelten die Regeln für die Fortsetzung des Mietverhältnisses, die im obenstehenden Beitrag erläutert werden.

Literatur: »Mietwohnungen verwalten«, wrs-Verlag, 82 142 Planegg/München, Postfach 1363, Tel. 089-89517-0

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