Für Jahrgänge 1953 bis 1958 Frist abgelaufen

Welche Führerscheine werden umgetauscht?

  • Lesedauer: 2 Min.

Auskunft gibt Wolfgang Müller, Rechtsexperte der IDEAL Versicherung:

Ob grau, rosa oder Scheckkartenformat - Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, müssen gemäß einer speziellen Staffelung bis spätestens 19.01.2033 umgetauscht werden. Eine Übersicht dazu gibt es auf der Website des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Grundlage dafür ist die dritte EU-Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006/ 126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein ABl. L 107 vom 25.4.2015, S. 68).

Betroffen sind 43 Millionen Führerscheinbesitzer. Sie müssen bei ihrer Führerscheinstelle einen Antrag auf Umtausch der Fahrerlaubnis für Pkw- oder Motorradklassen stellen. Eine Gesundheitsuntersuchung entfällt.

Wer sein Dokument bis zum Stichtag nicht umgetauscht hat und mit seinem alten Führerschein erwischt wird, riskiert ein Verwarnungsgeld in Höhe von 10 Euro. Im Ausland können sogar höhere Strafen drohen.

Wichtig zu wissen ist noch: Die umgetauschten Führerscheine sind generell nur noch 15 Jahre gültig.

Um eine Überlastung der Behörden und lange Wartezeiten zu vermeiden, regelt hierzulande ein Gesetz die Umtauschreihenfolge.

Bei ab dem 1.1.1999 ausgestellten Dokumenten ist das Ausstellungsjahr ausschlaggebend. Wurde der Führerschein dagegen bis zum 31.12.1998 ausgestellt, ist das Geburtsjahr des Inhabers entscheidend. Die Geburtsjahrgänge 1953 bis 1958 mussten ihren Führerschein bereits bis zum 19. Januar 2022 umgetauscht haben.

Allerdings kommt es Corona bedingt zu Engpässen bei der Terminvergabe in den zuständigen Ämtern. Daher einigten sich die Verkehrsminister der Bundesländer darauf, dass Fahrer mit ungültigem Führerschein nach Ablauf der Umtauschfrist zunächst keinen Bußgeldbescheid erhalten sollen.

Noch ein Hinweis: Das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMDV) hat einen Bürgerservice eingerichtet. Bürgeranfragen können per Mail an buergerinfo@bmdv.bund.de oder über ein Kontaktformular an das BMDV gesendet werden. Der Bürgerservice ist auch telefonisch unter (030) 18 300 3060 von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 12 Uhr erreichbar.

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