Was Eigentümer wissen müssen

Neu ab 2022

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Die am 1. Dezember in Kraft getretene novellierte Heizkostenverordnung (HeizkV) setzt die EU-Richtlinie 2012/27 zur Energieeffizienz in nationales Recht um. Neue Messtechnik zur Verbrauchserfassung (Zähler, Heizkostenverteiler), die ab Dezember 2021 eingebaut wurde, muss fernablesbar sein. Altbestände müssen bis Ende 2026 nachgerüstet werden. Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert, müssen Eigentümer den Mietern Abrechnungs- und Verbrauchsinfos zukommen lassen, und zwar monatlich vom 1. Januar 2022 an.

Wer seine Wohnung zu einem günstigeren Mietpreis vermietet, sollte die Änderung beachten, dass nur dann sämtliche Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden können, wenn die Miete mindestens 50 Prozent (bisher 66 Prozent) der ortsüblichen Miete beträgt.

Zum Stichtag 1. Januar 2022 müssen alle Immobilien neu bewertet werden. Wann konkret und wie Eigentümer hier mitwirken müssten, regelt jedes Bundesland selbst. Für das Land Berlin erfolgt die Ermittlung des Grundsteuerwerts wie bisher nach dem Bundesgesetz.

Die Ökostrom-Umlage zur Deckung der Vergütung des nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) geförderten Stroms sinkt von 6,5 Cent 2021 auf 3,72 Cent pro Kilowattstunde 2022.

Schornsteine müssen künftig höher gebaut werden, um die Luft in der direkten Wohnumgebung weniger zu belasten. Deshalb gelten für Schornsteine von neuen Kaminöfen und Pelletheizungen seit dem 1. Januar 2022 strengere Anforderungen.

Ab sofort gelten höhere Schornsteinfegergebühren. Zum 1. Januar 2022 ist die geänderte Kehr- und Überprüfungsverordnung (KÜO) in Kraft. Mit der Neuregelung werden die Gebührentatbestände für Bezirksschornsteinfeger an die neuen Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes (Paragraf 97 GEG) angepasst und um die dort neu eingeführten Prüfaufgaben ergänzt. Diese betreffen etwa die Überprüfung des Ölheizverbots ab 2026 sowie die Prüfung der Ausstattung einer Zentralheizung mit einer Heizungssteuerung. nd

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