Wie ist die rechtliche Lage am Arbeitsplatz?

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Was besagt das Impfpräventionsgesetz?

Die Bundesregierung hat kurz nach Amtsantritt ein neues Impfpräventionsgesetz beschlossen. Das sieht erstmals auch eine Corona-Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen (Personen in (Zahn-)Arztpraxen, Kliniken, Rettungsdiensten, Pflege- und Behinderteneinrichtungen) vor. Diese Impfpflicht soll ab 16. März gelten. Personen, die in diesen Einrichtungen tätig sind, müssen bis zum 15. März 2022 geimpft oder genesen sein (im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung).

Welche Folgen hätte eine 3G-Regel?

Beschäftigte in Präsenz am Arbeitsplatz, die weder eine Impfung noch einen Genesenen-Status haben, müssen sich täglich auf Corona testen lassen. Arbeitgeber müssen laut Arbeitsschutzverordnung allen Beschäftigten, die nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens zweimal in der Woche Coronatests anbieten. Diese Tests sind Voraussetzung, damit sie zu ihrem Arbeitsplatz dürfen.

Wie ist hier die rechtliche Lage?

Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hält es für vorstellbar, dass diejenigen, die sich den Tests verweigern, mit einer Abmahnung oder im Wiederholungsfall sogar mit einer Kündigung rechnen müssen, weil ein Pflichtverstoß vorliegt. Aber er sieht wesentliche Fragen ungelöst: Was passiert, wenn Arbeitgeber bei Kontrollen nicht die erforderlichen Unterlagen vorweisen können? Dürfen Arbeitgeber zeitweise erfahren, welche Beschäftigten geimpft sind?

Was fordern Arbeitgeber?

Eine 3G-Regel am Arbeitsplatz mache nur mit einem Auskunftsrecht Sinn. Komme der Arbeitnehmer seiner Nachweispflicht nicht nach, werde er nicht mehr beschäftigt werden können, sagen die Arbeitgeber. Es gelte dann der Grundsatz: Ohne Leistung kein Lohn. Offen sei auch, wer die Kosten für die Tests übernimmt. Die Tests sollen vom Staat bezahlt werden, weil »sonst eine organisatorische und auch finanzielle Überforderung vieler Arbeitgeber« drohe.

Ist 2G-Regel am Arbeitsplatz denkbar?

Arbeitsrechtler halten die Umsetzung für äußerst schwierig. Wenn ein Arbeitnehmer nicht arbeiten darf, weil er von seinem Recht Gebrauch macht, sich nicht impfen zu lassen, wäre indirekt »die Beschäftigungsmöglichkeiten gekappt«, was unverhältnismäßig wäre. Der DGB warnt davor, unverhältnismäßig in die Grundrechte der Beschäftigten einzugreifen. So sei eine Auskunftspflicht von Beschäftigten über ihren Corona-Impfstatus abzulehnen. dpa/nd

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