Soforthilfe für den Standort Deutschland

Verbraucherzentralen kritisieren Ungleichbehandlung von Mietern und Eigentümern

  • Martin Höfig
  • Lesedauer: 4 Min.
Ob die Soforthilfe für solch heimelige Stimmung in deutschen Wohnzimmern ausreichen wird, bleibt fraglich.
Ob die Soforthilfe für solch heimelige Stimmung in deutschen Wohnzimmern ausreichen wird, bleibt fraglich.

Mit der »Soforthilfe Dezember« versucht die Bundesregierung, den Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen zu dämpfen. Sie solle einen Ausgleich zu den gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung einer Gas- und Wärmepreisbremse im kommenden Frühjahr überbrücken. Mit der Soforthilfe übernimmt der Staat bei Gebäuden mit Gasheizung die Abschlagzahlung für Dezember, aber auch Fernwärmekunden und Mieter sollen davon profitieren.

Für Bundesfinanzminister Christian Lindner (FDP) ist die Soforthilfe »Teil einer systemischen Lösung, die das Problem der hohen Energiepreise grundlegend angeht«. Es gehe darum, einen reibungslosen Übergang in eine Situation weniger sprunghafter Gaspreise zu schaffen, die gleichwohl höher liegen dürften als noch 2021, so Lindner weiter. Naturgemäß hat er mit der Maßnahme vor allem den Erhalt »gesunder und wettbewerbsfähiger Unternehmen« im Blick, die Arbeitsplätze und Wohlstand sichern müssten.

Konkret wird Gaskunden zunächst der Dezemberabschlag erlassen, indem der Energieanbieter nicht abbucht oder die Abschlagzahlung zurücküberweist. In einem zweiten Schritt wird über die Jahresabrechnung der genaue Entlastungsbetrag ermittelt. Dieser entspricht dem im Dezember gültigen Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger für den Gaskunden im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem wird ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Bei Fernwärmekunden erfolgt die Entlastung im Dezember, indem der Septemberabschlag plus weitere 20 Prozent erlassen werden. Kunden erhalten diese zusätzlichen 20 Prozent Entlastung, da unterstellt wird, dass die Preissteigerung auf dem Wärmemarkt von September bis Dezember 2022 durchschnittlich so viel beträgt. Mieterinnen und Mieter erhalten die Dezember-Entlastung allerdings in der Regel erst über die Nebenkostenabrechnung im Jahr 2023. Für den Verbraucherzentrale-Bundesverband (VZBV) ist diese Ungleichbehandlung nicht nachvollziehbar. »Hier muss die Bundesregierung jetzt dringend nachbessern. Mieter*innen und Eigentümer*innen müssen gleichgestellt werden«, forderte VZBV-Chefin Ramona Pop bereits vor Wochen. Sie blieb ungehört.

Ingbert Liebing, Hauptgeschäftsführer des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU), weist darauf hin, dass es bei der Umsetzung der Dezemberentlastung mehrere gesetzliche Möglichkeiten gebe. »Wie die Entlastung den Kunden erreicht, hängt vom Energieversorger und den mit dem Kunden für Dezember vereinbarten Zahlungen ab«, so Liebing. Zunächst ist wichtig, dass diese Entlastung für die Kunden automatisch erfolgt, es muss also kein Antrag dafür bei den Gas- oder Wärmelieferanten gestellt werden.

Dagegen können nun rund 1500 Energielieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen die Auszahlung ihres Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch für die »Soforthilfe Dezember« beantragen, wie die Bundesregierung Ende vergangener Woche mitteilte. »Für die Stadtwerke bedeutet die Dezemberentlastung einen erheblichen Aufwand, denn die Zahlungsläufe von mehreren Millionen Kundinnen und Kunden müssen angepasst werden«, sagt Liebing.

Die Auszahlung an die Energieversorger erfolgt nach einer Prüfung durch die KfW-Bank. »Bereits jetzt ist aber absehbar, dass nicht alle Energieversorger rechtzeitig zum 1. Dezember die zur Weitergabe an ihre Kunden gedachten staatlichen Entlastungszahlungen von der KfW auf dem eigenen Geschäftskonto haben werden. Trotzdem müssen sie ihre gesetzlichen Entlastungspflichten für die Kunden erbringen«, erläutert der VKU-Chef.

Daher ist zum Beispiel entscheidend, ob Gaskunden im Dezember eine Voraus- bzw. Abschlagzahlung leisten müssen. Ist eine solche vertraglich vereinbart, bekommt der Kunde seine Dezemberhilfe, indem der Versorger bei einem SEPA-Lastschrift-Mandat die Dezember-Abbuchung stoppt, auf die Überweisung einer vereinbarten Voraus- oder Abschlagzahlung verzichtet oder einen Betrag in Höhe der für Dezember 2022 vereinbarten Vorauszahlung sofort an den Kunden zurücküberweist. Veranlasst der Kunde selbst eine Zahlung, ist der Erdgaslieferant jedoch nicht zur sofortigen Rückzahlung verpflichtet, sondern muss diese Zahlung bei der nächsten Gelegenheit verrechnen, erklärt Liebing.

Die Wärmeversorgungsunternehmen sind dagegen verpflichtet, den entlastungsberechtigten Kunden eine finanzielle Kompensation bis zum 31. Dezember dieses Jahres zu leisten. Dabei könne der Versorger zwischen dem Verzicht auf eine im Dezember fällige Voraus- oder Abschlagzahlung des Kunden, einer Zahlung an den Kunden oder einer Kombination aus beiden Elementen wählen, heißt es vom VKU.

Da auch mit der Soforthilfe nicht ausgeschlossen werden könne, dass Verbraucherinnen und Verbraucher die teils immens gestiegenen Preise nicht mehr zahlen können, fordert der VZBV zusätzlich die Einrichtung eines Sofort-Hilfsfonds. »Die beschlossenen Maßnahmen sind zwar Schritte in die richtige Richtung, sicher verhindert werden können Energiesperren dadurch aber nicht. Der VZBV fordert daher ein Moratorium für Gas- und Fernwärme sowie Stromsperren noch für diesen Winter«, so dessen Vorsitzende Pop.

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