Ebay: Das Finanzamt will mitverdienen

Bei Online-Privatverkäufen, eBAY, Kleinzeigen und Co.

  • ERGO/nd
  • Lesedauer: 3 Min.

Anfang 2023 trat das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Bis 31. März 2024 mussten digitale Plattformen die entsprechenden Regeln umgesetzt haben und ihrer Meldepflicht für das Kalenderjahr 2023 nachkommen. Sie sind nun verpflichtet, einmal pro Jahr Einkünfte und weitere Daten von Verkäufern – etwa Name und Bankverbindung – an das Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

»Das Gesetz soll den Finanzbehörden helfen, gewerbliche Verkäufer auf Online-Marktplätzen wie eBay, Vinted und Co. zu identifizieren, die dort als Privatverkäufer auftreten, um keine Steuern zahlen zu müssen«, erläutert dazu Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Wer nur gelegentlich Artikel verkauft, müsse sich keine Sorgen machen. Die Meldepflicht betreffe nur Nutzer, die innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe abschließen oder mindestens 2000 Euro Umsatz erzielen.

Privatverkäufer, die diese Grenzen überschreiten, verstoßen nicht automatisch gegen das Gesetz. Das Finanzamt kann jedoch prüfen, ob sie nicht doch steuerlich als Gewerbetreibende zu behandeln sind. Der gelegentliche private Verkauf von selbst genutzten Gebrauchsgegenständen ist steuerfrei. Bei Wertsachen wie Schmuck oder Antiquitäten wird das Finanzamt jedoch schnell hellhörig. »Was Verkäufer innerhalb eines Jahres kaufen und wieder verkaufen müssen sie in der Steuererklärung angeben, wenn der Gewinn pro Jahr über 600 Euro liegt«, so die Juristin. Privatverkäufer sollten daher ihre Verkäufe gut dokumentieren.

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Während gewerbliche Händler innerhalb der zweijährigen Gewährleistung für Mängel an verkauften Waren haften müssen, können Privatverkäufer die Haftung ausschließen. Verschweigen Privatverkäufer Mängel oder machen sie Angaben, die nicht stimmen, haften sie trotz Gewährleistungsausschluss.

Auch bei der Auswahl von Bildern und Texten für Verkaufsanzeigen ist Vorsicht geboten. Denn wer aus dem Internet heruntergeladene Produktfotos und Produktbeschreibungen verwendet beziehungsweise kopiert, der begeht schnell eine Urheberrechtsverletzung und riskiert somit eine teure Abmahnung sowie hohe Schadenersatzforderungen. Privatverkäufern ist daher zu empfehlen, dass sie ihre Waren selbst fotografieren und sämtliche Texte eigenhändig verfassen.

Käufer müssen ihre Artikel in einer bestimmten Frist bezahlen. Ist bis dahin kein Geld eingegangen, empfiehlt die Juristin, den Käufer über die Plattform zu kontaktieren und ihm eine angemessene Zahlungsfrist von mindestens einer Woche zu setzen. Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, bieten Kleinanzeigen, Vinted und Co. oft Funktionen wie »Sicheres Bezahlen« an, bei denen der Online-Marktplatz die Zahlungsabwicklung, teilweise gegen einen Aufpreis, übernimmt.

Immer wieder kommt es vor, dass Pakete verschwinden. Wer bei einem privaten Verkäufer kauft, trägt das Versandrisiko. Geht das Paket verloren, können Käufer kein Geld zurückverlangen. Ist der Artikel vom Verkäufer unzureichend verpackt und deshalb beschädigt, kann er Schadenersatz fordern. Die Juristin Brandl rät daher, einen versicherten Versand anzubieten. Bei den meisten Versanddienstleistern ist dieser bei Paketen bis zum Warenwert von 500 Euro inklusive. Ein Paketversand hat den Vorteil, dass eine Sendungsverfolgung möglich ist.

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