Wem gehört die Anschlussleitung?

Abwasseranschluss

  • Lesedauer: 1 Min.

Beim Bau eines Hauses muss der Bauherr neben Elektroenergie-, Gas- und Wasseranschlüssen auch den Anschluss an die Abwasserableitung veranlassen. Wer ist bzw. wird Eigentümer der Leitung zwischen dem Haus und dem Anschlusspunkt der Wasserbetriebe?
Fam. J., 10318 Berlin

Nach geltendem Recht gibt es nur wenige Varianten:

Der Regelfall ist, dass der Grundstückseigentümer das Gebäude errichtet, er ist daher dann auch Eigentümer der Leitung zum Anschlusspunkt der Wasserbetriebe.

Im Rahmen eines Erbbaurechtsvertrages ist es jedoch weiterhin zulässig, auf einem fremden Grundstück »auf oder unter der Oberfläche... ein Bauwerk zu haben«. Das Bauwerk steht dann im Eigentum des Errichters, nicht des Grundstückseigentümers. Entsprechend verhält es sich mit den Anschlüssen, die im Interesse der Nutzung des Bauwerks erforderlich sind.

Aus dieser eigentumsrechtlichen Situation folgt auch das Risiko für mögliche Beschädigungen – es liegt grundsätzlich beim Eigentümer der Leitungen. Für den Fall, dass die Beschädigung unter Verletzung öffentlich- rechtlicher oder zivilrechtlicher (außervertraglicher oder vertraglicher) Pflichten verursacht wurde, können Schadensersatzansprüche entstehen. Diese Ansprüche stehen dem Eigentümer der Leitungen zu.

Prof. Dr. JOACHIM GÖHRING, Rechtsanwalt, Berlin

- Anzeige -

Wir stehen zum Verkauf. Aber nur an unsere Leser*innen.

Die »nd.Genossenschaft« gehört denen, die sie lesen und schreiben. Sie sichern mit ihrem Beitrag, dass unser Journalismus für alle zugänglich bleibt – ganz ohne Medienkonzern, Milliardär oder Paywall.

Dank Ihrer Unterstützung können wir:

→ unabhängig und kritisch berichten
→ übersehene Themen in den Fokus rücken
→ marginalisierten Stimmen eine Plattform geben
→ Falschinformationen etwas entgegensetzen
→ linke Debatten anstoßen und weiterentwickeln

Mit »Freiwillig zahlen« oder einem Genossenschaftsanteil machen Sie den Unterschied. Sie helfen, diese Zeitung am Leben zu halten. Damit nd.bleibt.