Hinterbliebenenrecht: Große Witwenrente künftig erst ab 47. Lebensjahr

Altersversorgung

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Man mag es kaum glauben. Obwohl es keinen direkten Zusammenhang zwischen Witwen- und Altersrente gibt, macht die Rente mit 67 auch um das Hinterbliebenenrecht keinen Bogen. Die so genannte große Witwenrente hängt vom Alter des verbleibenden Ehepartners ab. Bisher gilt, dass ab einem Alter von 45 Jahren diese Rente gewährt wird. Für Jüngere gibt es nur die kleine Witwen- oder Witwerrente mit deutlich geringeren Bezügen. Ausnahme: Der Hinterbliebene versorgt Kinder, die unter 18 Jahre alt oder erwerbsgemindert sind.

Ab 2012 – das ist das Jahr, in dem erstmals der entsprechende Jahrgang 1947 nicht mehr mit 65, sondern mit 65 Jahren und einem Monat in die Regelaltersrente geht – steigt auch die Altersgrenze für die große Witwenrente parallel jährlich um einen Monat an. Das heißt: Verstirbt ein Ehepartner 2012, dann steht dem Hinterbliebenen die Große Witwenrente erst mit 45 Jahren und einem Monat zu. Tritt der Todesfall ein Jahr später ein, bekommt man die Große Witwenrente erst mit 45 Jahren und zwei Monaten. Und so weiter, bis im Jahr 2029 diese Rente für Hinterbliebene erst mit 47 Jahren gezahlt wird. Mit der Rentenreform, die 2002 in Kraft trat, hatte sich die Versorgung Hinterbliebener bereits deutlich verschlechtert. Die Einschnitte betrafen im Wesentlichen drei Punkte.

Erstens wurde damals bestimmt, dass Witwen oder Witwer unter 45 Jahren, die keine Kinder erziehen, die Rente nur noch maximal zwei Jahre erhalten. Zuvor wurde diese unbefristet gezahlt.

Zweitens sank der Rentenanspruch bei der großen Witwenrente von 60 Prozent auf 55 Prozent – bezogen auf die Rentenansprüche des Verstorbenen.

Drittens wurde die Anrechnung von Einkommen auf die Leistungen der gesetzlichen Versicherer verschärft. Bis dahin galt bereits, dass Erwerbseinkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Liegen Lohn oder Gehalt über einem Freibetrag, wird die Witwen- oder Witwerrente entsprechend gekürzt. Seit der Rentenreform schmälert nicht nur das Arbeitseinkommen die Rente, so bald der Freibetrag überschritten ist, sondern die Summe aller Einkünfte: Wer eine private oder eine betriebliche Rente bezieht, über Mieteinnahmen und Zinsen aus Geldanlagen verfügt, muss wissen, dass diese Einnahmen eventuell die auszuzahlende Hinterbliebenenrente verringern.

Der Freibetrag liegt 2007 bei 693,53 Euro in den alten und 609,58 Euro in den neuen Bundesländern. Die Freigrenze erhöht sich, wenn der verbleibende Ehepartner ein Kind betreut.

Allerdings haben Betroffene von diesen Einschnitten seit 2002 kaum etwas gespürt. Denn der Gesetzgeber hat verfügt, dass das alte Recht noch für alle Ehen gilt, bei denen ein Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren oder die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde. Die Zahl der Witwer und Witwen aus Ehen, die diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, wird erst in mittelbarer Zukunft deutlich zunehmen.

Nicht nur die Stiftung Warentest meint, dass schon jetzt die Hinterbliebenenrente kaum genügt, um den Lebensstandard zu halten. Sie empfiehlt Ehepaaren deshalb, privat Vorsorge für den Fall zu treffen, dass der Hauptverdiener plötzlich stirbt. Das gilt umso mehr für jüngere Paare, die die genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

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