Pizzeria im Wohngebiet

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Nächtliche Ruhestörung durch eine Gaststätte in unmittelbarer Nachbarschaft befürchtete ein Grundstückseigentümer, außerdem »Missbrauch« seines privaten Geländes beim Parken und Rangieren von Kundenautos. Deshalb wollte der Anwohner verhindern, dass ein Laden neben seinem Haus in eine Pizzeria mit Bistro umgewandelt wurde. Dort war ein Minibetrieb (mit 75 Quadratmetern Gastraum samt Theke für 20 bis 30 Gäste) geplant, Betriebszeit sollte von 11 bis 23 Uhr sein, im Garten bis 22 Uhr. Beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen scheiterte der Widerstand des Grundstücksnachbarn gegen die erteilte Baugenehmigung (Urteil vom 2. März 2001, Az. 7 A 2432/991). Gerade Pizzerien entwickelten sich zunehmend zu Gaststätten, so die Richter, die von der umliegenden Wohnbevölkerung gern als »Versorgungsstützpunkt« genutzt würden. Bei Familien seien sie beliebt, die dort (auch und gerade mit Kindern) unkompliziert auswärts essen könnten. So ein Kleinbetrieb stelle die typische Nachbarschaftsgaststätte dar. Auch der angebotene Heimservice (»Pizza-Taxi«) im unmittelbaren Nahbereich sei sehr gefragt. Restaurants, die der »Versorgung des Gebietes« dienten, seien auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig, entschied das Gericht. Der widerspenstige Nachbar wird sich wohl mit der Pizzeria abfinden müssen.

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