Bundessozialgericht: Keine Sperrzeit von Arbeitslosengeld nach Kirchenaustritt

Rechtsprechung

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Werden bei einer Kirche beschäftigte Arbeitnehmer wegen ihres Kirchenaustrittes gekündigt, müssen sie grundsätzlich keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld befürchten. Ihnen muss also unverzüglich nach dem Wirksamwerden der Kündigung Arbeitslosengeld gezahlt werden. In einem kürzlich beendeten Verfahren vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zog die Bundesagentur für Arbeit (BA) ihre Berufung zurück. Damit ist das vorhergehende Urteil des Sozialgerichts Mainz rechtskräftig. (Az.: S 13 AL 545/03)

Das Sozialgericht hatte entschieden, dass die im Grundgesetz geschützte Glaubens- und Religionsfreiheit so schwer wiegt, dass die Verhängung einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld nicht zu rechtfertigen sei. Sperrzeiten werden in der Regel verhängt, wenn Arbeitnehmer selbst gekündigt haben. Im verhandelten Fall war die Klägerin von 1992 bis Juni 2003 in einem Caritas-Krankenhaus an der Mosel beschäftigt. Als die Frau im Januar 2003 aus der katholischen Kirche austrat, kündigte ihr die Caritas mit der Begründung, sie habe die Loyalitätspflichten zur Kirche verletzt.

Das anschließende Kündigungsschutzverfahren endete mit einem Vergleich. Der Arbeitnehmerin wurde nun aus ausschließlich personenbedingten Gründen gekündigt, ihr wurde eine Abfindung gezahlt.

Die Bundesagentur für Arbeit verhängte jedoch auf die Zahlung des Arbeitslosengeldes eine Sperrzeit von drei Monaten. In der mündlichen Verhandlung vor dem BSG erklärten die Bundesrichter, die Kirchen hätten das Recht festzulegen, wann die bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer ihre Loyalitätspflichten verletzen. Ein Kirchenaustritt könne als arbeitsvertragswidriges Verhalten gewertet werden, daher könne eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Für das »arbeitsvertragswidrige Verhalten« habe die Klägerin aber auch einen wichtigen Grund gehabt – ihre Religions- und Gewissensfreiheit. Dies könne die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld ausschließen.

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